VERFAHREN BEI ENTEIGNETEN KUNSTWERKEN ERLÄUTERN (KLEINE ANFRAGE)
Bonn: (hib) ku- Das Verfahren der Rückübereignung von in der Sowjetischen Besatzungszone entschädigungslos enteigneter Kunstwerke und Archiven nach dem Ausgleichsleistungsgesetz hat die F.D.P.-Fraktion zum Gegenstand einer Kleinen Anfrage ( 14/986) gemacht. Sie verweist darauf, daß das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vor einem Jahr festgestellt habe, daß Leonie Prinzessin von Sachsen-Weimar und -Eisenach "Berechtigte" hinsichtlich des Goethe- und Schiller-Archivs in Weimar ist, welches sich bei Kriegsende im Eigentum von Carl August Erbgroßherzog von Sachsen-Weimar und -Eisenach befunden habe. Nach dem Ausgleichsleistungsgesetz haben natürliche Personen, die bewegliche Vermögenswerte durch entschädigungslose Enteignungen nach Besatzungsrecht in der Sowjetischen Besatzungszone verloren haben, die Rückübertragung verlangen können, wenn dies nicht unmöglich geworden ist oder wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen die Vermögenswerte nicht zwischen 1949 und 1990 redlich erworben haben. Wenn es sich um "zur Austellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut" handele, bleibe dies 20 Jahre lang unentgeltlich den Zwecken der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet ("unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch"), wobei eine anschließende Umwandlung in einen entgeltlichen Nießbrauch möglich sei.
Dennoch werde in einer vom Kultusministerium Sachsen-Anhalts und dem Bundesfinanzministerium herausgegebenen "Handreichung zur Verfahrensweise bei der Anwendung des Ausgleichsleistungsgesetzes und zum Umgang mit Kunst- und Kulturgut" nahegelegt, so die F.D.P., der späteren Rückgabe durch einen Antrag auf Eintragung in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" oder in das "Verzeichnis national wertvoller Archive" zuvorzukommen, was im Fall des Goethe- und Schiller-Archivs auch geschehen sei. Nach einem Pressebericht habe Staatsminister Michael Naumann eine Novellierung des Ausgleichsleistungsgesetzes mit dem Ziel angekündigt, den unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch an diesen Gegenständen zu verlängern. Die F.D.P. will nun von der Regierung wissen, ob sie dies wirklich will und ob sie in einer solchen Verlängerung einen entschädigungspflichtigen, enteignungsgleichen Eingriff sehen würde. Ebenso soll die Regierung die in der "Handreichung" genannte Empfehlung bewerten, rückübereignungspflichtige Gegenstände zum Kulturgut im Sinne des Gesetzes gegen Abwanderung deutschen Kulturgutes erklären zu lassen, um sie damit der Verfügungsbefugnis der Eigentümer faktisch endgültig zu entziehen. Schließlich will die Fraktion wissen, wann die Regierung das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Anwanderung neu bekanntmachen wird, um so allen Beteiligten gegenüber klarzustellen, daß eine Einstufung als nationales Kulturgut durch die zuständigen Landesbehörden nur nach Anhörung aller Betroffenen erfolgen dürfe und bereits die Einleitung eines Verfahrens zur Einstufung eines Gegenstandes zum nationalen Kulturgut wie die Einstufung selbst im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden müsse.