AUCH AN HOCHSCHULEN VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGEN (ANTWORT)
Berlin: (hib/BOB-bf) Die Bundesregierung kann derzeit noch nicht beurteilen, wie sich die Zahl der Stellen für studentische Hilfskräfte an den Hochschulen durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung entwickeln wird. Dies teilt sie in ihrer Antwort ( 14/1437) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. ( 14/1360) mit. Die Gestaltung der Arbeitsverträge dieser Hilfskräfte hänge maßgeblich von den Hochschulen selbst ab. Von Bedeutung sei darüber hinaus, ob die insoweit zuständigen Länder das politische Ziel der Bundesregierung teilten, dass sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung die Ausnahme, versicherungspflichtige Beschäftigung hingegen die Regel bilden sollten. Die Regierung verweist in diesem Kontext auf das Land Berlin, das im Wege der freiwilligen Selbstverpflichtung festgelegt habe, im öffentlichen Dienst - und damit auch an den Hochschulen - keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu begründen. Auswirkungen der Neuregelung auf die Anzahl der studentischen Hilfskräfte seien daher in der Hauptstadt nicht zu erwarten. Andere Länder würden insofern zu prüfen haben, inwieweit Personalmittel aufgestockt werden müssten, damit die Hochschulen als Arbeitgeber ihren Beitragspflichten nachkommen könnten.
Die Regierung verweist in diesem Kontext laut Antwort auch darauf, die Hochschulen würden als Arbeitgeber im erheblichen Umfang von der zeitgleich eingeführten Ökosteuerreform profitieren. Die damit verbundene Absenkung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. April dieses Jahres eröffne diesen deshalb weiteren Spielraum. Die Regierung macht außerdem darauf aufmerksam, für Studierende sei bereits durch das sogenannte Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz der früheren Bundesregierung von CDU/CSU und F.D.P. vor drei Jahren die bis dahin bestehende Beitragsfreiheit zur Rentenversicherung von während eines Studiums ausgeübten Beschäftigungen aufgehoben worden. Die jetzige Regelung behandele insoweit Studierende lediglich wie alle anderen geringfügig Beschäftigten.