UNIVERSALDIENSTLEISTUNGEN IM POSTSEKTOR FESTGELEGT (VERORDNUNG)
Berlin: (hib/VOM-wi) Die Bundesregierung hat Inhalt und Umfang der Universaldienstleistungen im Postsektor in einer Post-Universaldienstleistungsverordnung ( 14/1696) festgelegt, der der Bundestag und der Bundesrat zustimmen müssen. Die Verordnung basiert auf einer Ermächtigung in dem vor zwei Jahren verabschiedeten Postgesetz. Zu den Universaldienstleistungen zählen die Beförderung von Briefsendungen, deren Gewicht 2.000 Gramm nicht überschreitet, die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht nicht höher als 20 Kilogramm ist, und die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften. Die Briefbeförderung umfasst auch Einschreibsendungen, Wertsendungen, Nachnahmesendungen und Sendungen mit Eilzustellung. Ferner ist in der Verordnung festgelegt, dass bundesweit mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen der Post vorhanden sein müssen, in denen Briefe aufgegeben werden können. Bis Ende des Jahres 2005 soll diese Zahl im Hinblick auf die Nachfrage überprüft werden. Bis Ende 2002 müssen mindestens 5.000 solcher stationären Einrichtungen mit unternehmenseigenem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Posteinrichtung vorhanden sein. Ferner muss in zusammenhängend bebauten Gebieten eine Poststelle in maximal zwei Kilometer Entfernung erreicht werden können. In allen übrigen Orten hat ein mobiler Postservice die Versorgung zu garantieren. In der Verordnung wird zudem verlangt, dass niemand mehr als einen Kilometer zum nächsten Briefkasten gehen muss. Von an einem Werktag abgegebenen Briefsendungen in das Inland müssen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent am ersten Werktag und 95 Prozent bis zum zweiten Werktag danach ausgeliefert werden. Von den an einem Werktag abgegebenen inländischen Paketen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent bis zum zweiten Werktag, der auf den Abgabetag folgt, zugestellt sein. Pakete müssen mindestens einmal pro Werktag zugestellt werden. Der Preis für eine solche Universaldienstleistung gilt als "erschwinglich”, wenn er den Ende 1997 geltenden "realen Preis für die durchschnittliche Nachfrage eines Privathaushalts nach dieser Universaldienstleistung nicht übersteigt”. Die Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft.