Regierung: Datenzugriff verschärft nicht die Außenprüfung
Berlin: (hib/VOM) Mit dem Recht, die datenverarbeitungsgestützte Buchführung von Steuerpflichtigen mit Hilfe der Datenverarbeitung zu prüfen, (so genannter Datenzugriff) wird der sachliche und zeitliche Umfang der steuerlichen Außenprüfung nicht erweitert oder "verschärft". Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/5727) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion ( 14/5598) klar. Durch das Steuersenkungsgesetz sei der Finanzverwaltung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 das Recht auf den Datenzugriff eingeräumt worden, so die Regierung. Der Steuerpflichtige könne den Datenzugriff durch den Betriebsprüfer mit bereits vorhandener oder zu beschaffender Software technisch einschränken und somit nicht steuerlich relevante Daten "abschotten". Mit dem Datenzugriff könne sich die Finanzverwaltung neben der bisherigen "Belegprüfung" einer neuen, den modernen Buchführungstechniken angepassten Prüfungsmethode bedienen. Zum einen könne die Finanzverwaltung die mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems des Steuerpflichtigen erstellten aufbewahrungspflichtigen Unterlagen einsehen und dieses Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. Sie könne aber auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, werden sich die für die Betriebsprüfung zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Anfang dieses Monats mit den Einwendungen und Anregungen der Verbände zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen befassen und die "gebotenen Änderungen" beschließen. Die Regierung wolle rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Datenzugriff und zur Anerkennung der elektronischen Abrechnung das BMF-Schreiben veröffentlichen. Das Zugriffsrecht der Finanzverwaltung soll sich dem Schreiben zufolge vor allem auf die elektronisch gespeicherten, steuerlich relevanten Daten der Finanzbuchhaltung, der Kosten-Leistungsrechnung, des Warenwirtschafts- und Materialwirtschaftssystems, der Anlagenbuchhaltung, der Dokumenten-Managementsysteme oder anderer Archivierungssysteme sowie der Lohnbuchhaltung beschränken.
Auf Grund der Stellungnahmen der Verbände will die Regierung nach eigenen Angaben den obersten Finanzbehörden der Länder eine Präzisierung vorschlagen. Danach solle es im Fall eines Systemwechsels während der Aufbewahrungsfrist nicht erforderlich sein, die ursprüngliche Hard- und Software vorzuhalten, wenn die maschinelle Auswertbarkeit von nach dem 1. Januar 2002 archivierten Daten in Form eines "Nur-Lesezugriffs" durch das neue System gewährleistet sei. Der Einsatz datenverarbeitungsgestützter Buchführungssysteme habe zu erheblichen Rationalisierungseffekten bei den Steuerpflichtigen geführt, so die Regierung weiter. Dadurch würde eine mögliche finanzielle Belastung durch das Vorhalten von Hard- und Software für die Außenprüfung der steuerlichen Verhältnisse ausgeglichen.