Kindergeld ab 2002 um 30 DM erhöhen
Berlin: (hib/VOM) Die Erhöhung des Kindergeldes für erste und zweite Kinder von derzeit 270 DM auf 300 DM ab 1. Januar 2002 steht im Mittelpunkt eines Entwurfs von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 14/6160) für ein zweites Gesetz zur Familienförderung. Darüber hinaus soll das allgemeine sächliche Existenzminimum eines Kindes an die aktuellen Lebensverhältnisse angepasst und der bisherige Betreuungsfreibetrag von 3.024 DM um eine Erziehungskomponente ergänzt werden. Ferner wollen die Fraktionen außerhalb des Familienleistungsausgleichs einen Abzug für nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten einführen, wenn diese den Betreuungsfreibetrag übersteigen. Auch der Ausbildungsbedarf eines Kindes soll künftig im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden. Vorgesehen sei ein einheitlicher Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Bei volljährigen Kindern, die sich in der Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, sollen die Finanzbehörden einen Sonderbedarf anerkennen. Um diesen abzugelten, soll außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag von 924 Euro abgezogen werden können. Den Haushaltsfreibetrag wollen die Abgeordneten stufenweise "sozialverträglich" abschmelzen. Gestrichen werden soll der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse ("Dienstmädchenprivileg"). Der Entwurf würde im Jahr 2002 zu Steuermindereinnahmen von 4,65 Milliarden DM führen, von denen 2,04 Milliarden DM auf den Bund, 1,93 Milliarden DM auf die Länder und 676 Millionen DM auf die Gemeinden entfielen.
Zur Begründung verweisen die Fraktionen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998, wonach die damals geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über den steuermindernden Abzug von Kinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrags mit Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) nicht vereinbar seien. Durch das Gesetz zur Familienförderung aus dem Jahre 1999 sei daraufhin vom vergangenen Jahr an nicht nur der sächliche Bedarf, sondern auch der Betreuungsbedarf als Teil des Existenzminimums eines Kindes steuerfrei gestellt worden. Mit dem jetzt vorliegenden Entwurf würde der Verfassungsauftrag auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs "zeitgerecht" erfüllt, heißt es in dem Gesetzentwurf.