Auffälligkeiten bei Rasterfahndung führen nicht automatisch zu Ermittlungen
Berlin: (hib/WOL) Personen, die anhand der Rastermerkmale auffallen, werden nicht automatisch Gegenstand polizeilicher Ermittlungen. Dies erklärt die Bundesregierung zur bundesweiten Rasterfahndung in Folge der Anschläge am 11. September in den USA in der Antwort ( 14/7249) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/7150). Den Angaben zufolge ist es gerade der Sinn der Rasterfahndung, die weit überwiegende Mehrzahl einer gerasterten Personengruppe nicht in polizeiliche Anschlussermittlungen einzubeziehen. Erst wenn es nach weiteren Datenabgleichen zusätzliche Auffälligkeiten gebe und relevante Informationen anderer Stellen über eine betroffene Person vorlägen, erfolge eine polizeiliche Maßnahme. Dies setze eine Einzelfallbewertung in der Zuständigkeit der Länderpolizeien voraus.
Die Suchkriterien seien zwischen den Sicherheitsbehörden bundesweit abgestimmt. Eine Veröffentlichung dieser Kriterien würde den Erfolg der Aktionen in Frage stellen und sei daher nicht vorgesehen. Die Durchführung der Rasterfahndung erfolge auf der Grundlage der Polizeigesetze der Länder. Das Bundeskriminalamt (BKA) unterstütze die Länder bei der Durchführung ihrer Aktivitäten unter anderem durch eine Verbunddatei, in die die Bundesländer ihre Daten einstellten, um sie mit Dateien öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen abzugleichen. Rechtsgrundlage für Erhebung, Speicherung und Abgleich der Daten ist laut Antwort das BKA-Gesetz. Die Zahl der Abgleichungen und der davon betroffenen Personen könne noch nicht abgeschätzt werden, da die Datenerhebung in den Bundesländern nicht vollständig abgeschlossen sei. Auskünfte über tatsächlich durchgeführte Maßnahmen könnten nur von den Bundesländern gegeben werden.