CDU/CSU will Klarheit für Terrorismusbekämpfung durch Grundgesetzänderung
Berlin: (hib/WOL) Mit einem Gesetzentwurf ( 15/4658) zur Änderung des Grundgesetzes in den Artikeln 35 und 87a will die CDU/CSU Klarheit für eine Terrorismusbekämpfung durch den Einsatz der Bundeswehr erreichen. Die Fraktion legt dar, nach bisheriger Rechtslage herrsche Unklarheit, ob Streitkräfte nicht nur zur Bewältigung der Folgen von bereits eingetretenen Unglücksfällen sondern bereits zur Hilfe bei der Verhinderung des Eintritts eines bevorstehenden Unglücksfalles eingesetzt werden können. Klärungsbedarf bestehe auch in der Frage, wer für die Abwehr von Gefahren aus der Luft zuständig sei. Außerdem bedürfe es einer Regelung zur Abwehr von Gefahren von See her. Mit der vorgeschlagenen Neufassung des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes soll es möglich werden, im Falle terroristischer Bedrohung auf Anforderung eines Bundeslandes die Streitkräfte zum Schutz ziviler Objekte einzusetzen, wenn dabei die Polizeikräfte von Bund und Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr ausreichen. Weiter soll in Satz 2 des Artikels 35 klargestellt werden, dass Amtshilfe der Streitkräfte nicht nur im Fall eines bereits eingetretenen besonders schweren Unglücksfalles oder einer Katastrophe zulässig ist. Die Bundeswehr soll künftig nun auch dann eingreifen können, wenn ein solcher Fall unmittelbar droht und Maßnahmen zur Verhinderung seines Einsetzens notwendig sind.
Die Union erklärt, das Grundgesetz lasse einen solchen Einsatz von Streitkräften bisher nicht zu. Anders als der Schutz militärischer Objekte Deutschlands oder der Bündnispartner sei der Schutz ziviler Objekte die Aufgabe der Polizei und gehöre grundsätzlich nicht zum Verteidigungsauftrag der Streitkräfte. Außer zur Verteidigung dürften die Streitkräfte bisher nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulasse. Ein solcher Einsatz im Inneren sei zum Schutz ziviler Projekte bisher nur im Spannungs- und Verteidigungsfall und im Fall eines inneren Notstandes ausdrücklich zugelassen. Um einen Einsatz der Streitkräfte im Fall terroristischer Bedrohung zu ermöglichen, bedürfe es einer Ergänzung des Grundgesetzes. Angesichts der grundsätzlich verschiedenen Aufgaben von Polizei und Streitkräften müsse ein Einsatz jedoch "Ultima ratio" sein, betont die CDU/CSU. Die Selbstständigkeit der Länder bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sei zu wahren, indem ein Streitkräfteeinsatz nur auf Anforderung eines Landes im Wege der Amtshilfe vorgesehen ist, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.