hib-Meldung
223/2006
Datum: 21.07.2006
heute im Bundestag - 21.07.2006
Vorbeugende Kräutertees dürfen auch außerhalb der Apotheke verkauft werden
16/2247) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen (
16/2120) hin. Dasselbe gelte unter anderem,
wenn sie äußerlich oder in Mund und Rachen zur
Desinfektion verwendet werden. Die Freistellung von der
Apothekenpflicht sei jedoch aufgehoben, wenn das Arzneimittel etwa
für die Behandlung bestimmter Erkrankungen vorgesehen ist, zum
Beispiel Geschwulstkrankheiten oder organische Krankheiten. Auch
wenn bestimmte Bestandteile wie bittersüße Nachtschatten
oder Herbstzeitlose enthalten sind, dürfen Kräutertees
nicht frei verkauft werden. In ihrer Kleinen Anfrage hatten sich
die Grünen auf einen Fall im Land Brandenburg bezogen. Das
dortige Landesgesundheitsamt war demnach gegen einen Erzeuger von
traditionellen Kräutertees mit Verweis auf Verstöße
gegen das Arzneimittelgesetz vorgegangen. "Vielen Produzenten und
Verbrauchern erscheint es unangemessen, wenn Kräutertees, die
seit Jahrhunderten ganz selbstverständlich verwendet werden,
nicht mehr von kleinen bäuerlichen Betrieben hergestellt und
vertrieben werden dürfen", hatte die Fraktion
geschrieben.
Berlin: (hib/MPI) Kräuter und Kräutertees dürfen
auch außerhalb von Apotheken verkauft werden, wenn sie der
Vorbeugung dienen. Darauf weist die Regierung in ihrer Antwort (
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_223/02