"Verzicht auf rückwirkende Beschränkung der Verlustverrechnung wäre teuer"
Berlin: (hib/VOM) Würde die Bundesregierung darauf verzichten, die im Jahressteuergesetz 2007 geplante rückwirkende Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit im Rahmen von Steuerstundungsmodellen einzuführen, so würde dies zu Steuerausfällen von rund 700 Millionen Euro führen. Darauf verweist die Regierung in ihrer Antwort ( 16/2928) auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen ( 16/2735). In dem in der Ausschussberatung befindlichen Gesetzentwurf ist vorgesehen, die Verlustverrechnungsbeschränkung im Paragrafen 15b des Einkommensteuergesetzes auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen auszudehnen, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2006. Die Rückwirkung war von Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am vergangenen Montag kritisiert worden.
Würde die Beschränkung erst zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Bundestagsbeschlusses wirksam, rechnet die Regierung mit noch erheblich höheren Steuermindereinnahmen. Die Steuerausfälle entstünden vor allem durch die Verbreitung des Gesetzentwurfs, da die gesamte Fondsbranche nun auf die Gesetzeslücke aufmerksam geworden sei und verstärkt versuchen würde, solche Steuerstundungsmodelle aufzulegen und Anleger anzuwerben. Die Regierung verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die auf den Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums bezogene so genannte "unechte Rückwirkung" grundsätzlich zulässig sei. Anhaltspunkte für einen erhöhten Vertrauenstatbestand, der dazu führen könnte, dass die Rückwirkung nicht zulässig ist, lägen bei einem gezielten Ausnutzen von Gesetzeslücken nicht vor, schreibt die Regierung.
Auf die Frage der Fraktion, welche Verfahren es gibt, um eine steuerliche Gestaltung vorab prüfen zu lassen, erinnert die Regierung an die Möglichkeit, so genannte "verbindliche Auskünfte" einzuholen. Diese Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten könnten von den Finanzämtern erteilt werden, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehe. Eine Bindungswirkung trete dann ein, wenn der tatsächliche Sachverhalt mit dem übereinstimme, der beim Antrag auf eine verbindliche Auskunft vorgetragen worden ist. Das Bundesfinanzministerium plant den Angaben zufolge eine Rechtsverordnung, in der Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft näher bestimmt werden sollen. Bindungswirkung entfalte die verbindliche Auskunft aber nur für den Steuerpflichtigen, der sie beantragt hat. Andere Steuerpflichtige könnten sich nicht darauf berufen.
Die Einführung eines Mitteilungsverfahrens wie in den USA und in Großbritannien hält die Regierung in Deutschland für denkbar, auch wenn dies einen "Kulturwandel" darstellen würde. Allerdings seien dabei viele Fragen wie etwa Datenschutz, Berufsgeheimnis, Definition der zu meldenden Modelle, Verfahren, Strafen und Zuschläge sowie Verwaltungsaufwand offen. Bei der Einführung eines Genehmigungsverfahrens für Steuersparmodelle würden sich diese Fragen ebenfalls stellen, so die Regierung.