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Ausbaufähige Möglichkeiten
"Wenn auch nur ein einziger Wiederholungstäter gefaßt werden kann, bevor er abermals einem Kind oder einer Frau Gewalt antun kann, hat die Datei bereits einen wesentlichen Zweck erfüllt."Auf kein anderes modernes Fahndungsmittel werden
gegenwärtig so viele Hoffnungen gesetzt wie auf den
genetischen Fingerabdruck. In Ergänzung der bereits seit
Anfang 1997 gesetzlich geregelten Möglichkeit, zur
Überführung eines Täters eine Genom-Analyse
durchzuführen, wird nunmehr über eine zentrale Gen-Datei
insbesondere die Verfolgung von Sexualstraftätern verbessert.
Grundsätzlich ist gegen eine solche Datei wenig einzuwenden.
Wenn auch nur ein einziger Wiederholungstäter gefaßt
werden kann, bevor er abermals einem Kind oder einer Frau Gewalt
antun kann, hat die Datei bereits einen wesentlichen Zweck
erfüllt.
Bedenkt man, daß aus guten Gründen große Zahlen
Fingerabdrücke von Einbrechern und Autodieben gesammelt und
gespeichert wurden, darf auch nicht auf das zuverlässigste
Mittel zur Identifizierung eines Gewalt- oder Serientäters,
den genetischen Fingerabdruck und eine entsprechende Datei,
verzichtet werden. Hinzu kommt, daß die unzweideutige
Entlastung von Unschuldigen ebenfalls auf diesem Wege wesentlich
erleichtert wird. Die heute schon umfangreichen und in Zukunft
sicher noch ausbaufähigen Möglichkeiten, aus Genmaterial
auch vielfältige, höchst persönliche und intime
Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Täters zu
gewinnen, erwecken jedoch zu Recht Bedenken über drohende
Eingriffe in wichtige Persönlichkeitsrechte. Entscheidend ist
deshalb die eindeutige Klarstellung und Sicherung, daß nur das
für die Identifikation geeignete Material, nicht aber
darüber hinausgehende Informationen aus dem Erbgut gewonnen
oder gar gespeichert werden dürfen. Voraussetzung für die
im Sprachgebrauch schon vorgenommene Gleichsetzung des nun
sogenannten genetischen Fingerabdrucks mit dem seit langem
genommenen und gespeicherten klassischen Fingerabdruck ist deshalb
diese klare Beschränkung auf die Identifikation.
Deshalb sollen in einem Gesetz zur Änderung der
Strafprozeßordnung (DNA Identitätsfeststellungsgesetz)
einerseits weitere, noch nicht vom Gesetz über das
Bundeskriminalamt erfaßte Fälle einbezogen werden und
andererseits die Beschränkung auf Identifikationsmerkmale bei
Entnahme, Untersuchung und Speicherung von Untersuchungsmaterial
gesetzlich klargestellt werden. Die Zulässigkeit der
molekular-genetischen Untersuchungen wird außerdem an einen
Straftatenkatalog (Verbrechen, Sexualdelikte und sonstige
Straftaten von erheblicher Bedeutung) angeknüpft. Die
Entscheidung über Anordnung von Erhebung und Untersuchung der
Gen-Daten unterliegt einem Richtervorbehalt.
Um eine Gen-Datei auf keinen Fall zu einem Einfallstor für
gesundheitliche und charakterliche Prognosen zu machen, ist
gesetzlich geregelt, daß nur eine eng begrenzte Datensequenz
gespeichert wird, die außerhalb der Identifizierung keine
weitere, darüber hinausgehende Information aus dem Erbgut des
Menschen ermöglicht. Der Gesetzgeber trägt damit
dafür Sorge, daß die Verbrechensbekämpfung
effektiviert wird, ohne daß der Weg zum genetisch
gläsernen Menschen führt.