EINSTIMMIGE EMPFEHLUNG DES RECHTSAUSSCHUSSES Internationales Privatrecht wird geregelt(re) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf ( 14/343) zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vorgelegt. Ihrer Ansicht nach ist das Internationale Privatrecht im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nur lückenhaft geregelt. Kollisionsnormen zur ungerechtfertigten Bereicherung fehlten mit Ausnahme einer versteckten Vorschrift zur Rückabwicklung nichtiger Verträge. Sachenrechtliche Regelungen gebe es nur für Sonderbereiche. Auch das internationale Deliktsrecht sei nur ansatzweise und nicht mehr zeitgemäß geregelt. Die zunehmende internationale Verflechtung, so die Regierung weiter, erfordere nunmehr eine umfassende gesetzliche Regelung dieses Rechtsgebiets. In der Begründung heißt es, zwar habe das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 kollisionsrechtliche Vorschriften des EGBGB neu gefaßt. Diese Neuregelung bezieht sich laut Entwurf im einzelnen auf das internationale Recht der natürlichen Person und der Rechtsgeschäfte, das Familien und Erbrecht sowie das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Der Abschnitt über außervertragliche Schuldverhältnisse sei im Zuge der Neuregelung allerdings nicht überarbeitet worden. Dies hätte zu Lücken geführt, die nun geschlossen werden müßten. Der Rechtsausschuß faßte in seiner Sitzung am 24. März den einstimmigen Beschluß, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Seitens der SPDFraktion verwies man darauf, das Internationale Privatrecht (IPR) sei bisher nur unzureichend geregelt. Der vorliegende Gesetzentwurf schließe diese Lücke. Die CDU/CSU hielt eine umfassende Regelung dieses Bereiches gerade angesichts der internationalen Verflechtung für notwendig. Außerdem habe das Gesetz schon eine lange Vorlaufzeit gehabt, die bis in die vergangene Legislaturperiode hineinreiche. Darauf verwies auch die F.D.P.Fraktion, die den vorliegenden Gesetzentwurf ebenfalls für den internationalen Rechtsverkehr für geeignet hält. Das Gesetz soll am 1. Juni 1999 in Kraft treten. Auf diesen, von der Bundesregierung vorgeschlagenen Zeitpunkt einigten sich die Abgeordneten ebenfalls einstimmig. In zweiter und dritter Beratung wurde die Gesetzesvorlage in der Sitzung des Bundestages am 25. März 1999 verabschiedet. |