Arbeitsgerichte sollen entlastet werden(as) Arbeitsgerichtliche Verfahren werden vereinfacht. Das beschloss der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung einstimmig, als er am 15. Dezember einen Gesetzentwurf des Bundesrates ( 14/626) in geänderter Fassung annahm. Ziel der Initiative ist es, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichte durch die Vereinfachung von Verfahren zu sichern. Die Länderkammer argumentierte in ihrem Papier, die Zahl der länger als drei Monate laufenden Klageverfahren sei in den alten Ländern von 106.728 im Jahr 1990 auf 195.749 (alte Länder) und 264.109 (bundesweit) im Jahre 1995 angestiegen. Dieser drastisch gestiegene Geschäftsanfall könne aber nicht durch zusätzliches Personal kompensiert werden. Im Einzelnen hatte die Länderkammer in ihrem Papier vorgeschlagen, die Mahngebühr bei einem nachfolgenden Prozessvergleich zu streichen, das Güteverfahren auszubauen, ein Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden bei weniger bedeutsamen Verfahrensentscheidungen einzuführen und die Befugnisse des Kammervorsitzenden bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens auszudehnen. Zudem sollte die Berufungssumme von 800 DM auf 2.000 DM angehoben werden. Die Koalitionsfraktionen wollten die Summe zunächst bei 800 DM belassen. Im Ausschuss konnte sich die CDU/CSUFraktion aber mit ihrem Anliegen durchsetzen, die Berufungssumme auf 1.200 DM festzulegen. Damit werde der angestrebten Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung getragen, ohne dass der Rechtsschutz der Arbeitnehmer zu stark eingeschränkt werde. Die 1.200 DM entsprächen der Berufungssumme in Zivilsachen, die im Rahmen der Reform des Rechtsmittelrechts vorgesehen sei, so die Union in ihrem Antrag. Der Bundesrat hatte mit seiner Initiative zudem erreichen wollen, die Landesarbeitsgerichte durch die Befugnis zu entlasten, nicht form oder fristgerecht begründete Beschwerden im Beschlussverfahren verwerfen zu können. Diesen Passus der Bundesratinitiative strich der Fachausschuss und erklärte, wie bisher solle die Zulassung neuer Angebots und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nicht allein davon abhängig sein, dass die betroffene Partei das verspätete Vorbringen genügend entschuldigt. Die Parteien seien im ersten Rechtszug häufig nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und könnten die Folgen einer Fristversäumnis nicht übersehen. Ihnen solle deshalb die Möglichkeit erhalten bleiben, auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen vortragen zu können, wenn dadurch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert würde. Zudem beschloss der Ausschuss, die Einführung eines Gütetermins im Beschlussverfahren in das Ermessen des Vorsitzenden zu stellen. Dem Vorsitzenden werde die Möglichkeit gegeben, in den Fällen, in denen nach seiner Einschätzung eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erwarten ist, eine Güteverhandlung anzusetzen. Nach dem Willen des Ausschusses soll das Gesetz am 1. Mai 2000 in Kraft treten. |