Blickpunkt Bundestag
Mai 3/2003
(7) Nachtragshaushalt
Ein durch das Haushaltsgesetz festgestellter Haushaltsplan kann
durch einen Nachtrag geändert werden. Dieser Nachtragshaushalt
wird in dem für den Bundeshaushalt üblichen
Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Ein Nachtragshaushalt ist
dann nicht nötig, wenn die Mehrausgaben im Einzelfall
höchstens fünf Millionen Euro betragen oder wenn
Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen.
Quelle:
http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0303/00_sonderthema_definitionen/0303018_7