(6) Vermittlungsausschuss
Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates (aus jedem Bundesland ein Vertreter) und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Der Vermittlungsausschuss kann immer vom Bundesrat eingeschaltet werden. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, um eine Einigung herbeizuführen. Alle drei Monate wechseln sich je ein Vertreter von Bundestag und Bundesrat in der Funktion des Vorsitzenden ab.