Recht. Nach Ansicht des Bundesrates liegt eine Lockerung des Datenschutzes für Behörden im Interesse der Menschen, die auf die Hilfe eines Betreuers angewiesen sind. Andernfalls, so die Länderkammer in einem Gesetzentwurf ( 16/1339), seien durchaus Situationen denkbar, in denen Betroffenen nicht mehr rechtzeitig geholfen werden kann. Der Gesetzentwurf bezieht sich auf die Fälle, in denen die Betreuungsbehörde im Auftrag des Vormundschaftsgerichtes einen Sachverhalt ermittelt.
Nach der geltenden Rechtslage benötigt die Behörde das ausdrückliche schriftliche Einverständnis des Betroffenen, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts auch bei anderen Stellen oder Personen ermitteln muss. Viele Betroffene seien aber zur Erteilung eines solchen Einverständnisses krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage. Die Behörde könne dadurch keinen qualifizierten Bericht an das Vormundschaftsgericht liefern.
Nach dem Willen der Länderkammer soll das so genannte Betreuungsbehördengesetz deshalb so geändert werden, dass die Behörden die erforderlichen Daten erheben können. Es bleibe sichergestellt, dass die zuständigen Stellen immer erst tätig werden können, wenn sie vom Gericht einen Auftrag erhalten haben.
Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen "in seiner Zielrichtung", hält den Entwurf aber noch nicht für ausreichend. Unter anderem sei die Frage, ob und wie lange die Betreuungsbehörde die erhobenen Daten nach erfolgter Übermittlung speichern dürfe, nicht geklärt. Die Regierung werde daher im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens "ergänzende Vorschläge" machen. bob