Europa. Der Bundesrat verlangt, dass er der Ratifikation des Vertrages vom April 2005 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien in die EU zustimmen muss. In einer Stellungnahme zu dem Vertragsgesetz, das dem Bundestag von der Regierung Ende Juli zugeleitet wurde ( 16/2293), schreibt die Länderkammer, der Beitrittsvertrag regle erstmals verbindlich für die beiden südosteuropäischen Republiken die Zahl der Sitze im Europäischen Parlament, ihre Stimmenzahl im Rat sowie das künftig geltende Quorum für Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit. Durch den Beitritt verschöben sich im Ergebnis Stellung und Gewicht Deutschlands im institutionellen Gefüge der EU. Dies stelle eine "wesentliche Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU" dar, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert werde.
Die Regierung ist anderer Auffassung. Das Vertragsgesetz bedürfe anders als vom Bundesrat verlangt nicht dessen Zustimmung. Das Grundgesetz setze eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU oder vergleichbarer Regelungen voraus, durch die die Verfassung dem Inhalt nach geändert oder ergänzt werde. Eine derartige verfassungsändernde Wirkung komme dem Beitrittsvertrag indes nicht zu. Die Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU infolge des Beitrittsvertrags für Bulgarien und Rumänien beschränke sich auf die beitrittsbedingte Anpassung der organisatorischen Regelungen in den Verträgen mit dem Ziel, den Beitrittskandidaten dieselben Rechte zu geben, wie sie andere Mitgliedsstaaten auch genössen.