Glossar
Konkurrierende Gesetzgebung
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung
nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur
Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem
Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Der Bund seinerseits hat
in diesem Bereich das Recht zur Gesetzgebung, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erfordert. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Angelegenheit
durch die Gesetzgebung der Länder nicht wirkungsvoll geregelt
werden kann oder die Regelung in einem Land die Interessen anderer
Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnten
(Beispiel: Ozongesetzgebung). Die konkurrierende Gesetzgebung
erstreckt sich unter anderem auf das bürgerliche Recht, das
Strafrecht und den Strafvollzug, das Personenstandswesen, das
Vereinsrecht, das Aufenthalts und Niederlassungsrecht von
Ausländern, das Jagdwesen und die Hochschulzulassung sowie die
Hochschulabschlüsse.
Innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung gibt es den Sonderfall der „Abweichungsgesetzgebung“. Dieser ist in Art. 72 Abs. 3 GG geregelt und verleiht den Ländern das Recht, von Bundesgesetzten abweichende Regelungen zu treffen. Im Verhältnis von Bundes- zu Landesgesetz geht immer das später erlassene Gesetz vor. Die Abweichungsgesetzgebung ist nur für einige Bereiche zulässig, so z.B. für das Jagdwesen, die Raumordnung, die Bodenverteilung oder die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/K/konk_ges