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Norbert Geis, CDU/CSU
Sichere gesetzliche Grundlage
"Die Polizei und die Justiz erhalten mit der Gen-Datei ein hervorragendes Instrument zur Verbrechensbekämpfung."Am 17. April wurde die DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt
gestartet. Sie ist ein wichtiges Hilfsmittel zur schnellen und
sicheren Identifizierung von Wiederholungstätern. Von
bekannten Tätern wird eine DNA-Analyse erstellt und die so
gewonnene Formel in der Datei beim BKA gespeichert. Hat der
zunächst noch unbekannte Täter Spuren in Form von
Körperflüssigkeit und Gewebeteilen hinterlassen,
können diese mit modernster Technik analysiert und mit den in
der DNA-Analyse-Datei gespeicherten Formeln verglichen werden. So
ist es möglich, den Wiederholungstäter schnell zu fassen
und zu überführen. Die Polizei und die Justiz erhalten
mit der Gen-Datei ein hervorragendes Instrument zur
Verbrechensbekämpfung. Dies gilt insbesondere für die
Sexualdelikte, durch die Eltern und Kinder in hohem Maße
verunsichert und die Menschen in unserem Land immer wieder
aufgewühlt werden. Zugleich entfaltet die Datei eine
vorbeugende Wirkung, weil potentielle Täter mit einer
schnelleren und sichereren Identifizierung rechnen
müssen.
Es ist sichergestellt, daß nur jener kleine Teil DNA
analysiert werden darf, der für die Identifizierung
erforderlich ist. Das Ausgangsmaterial wird nach der Analyse
vernichtet. Es geht nicht darum, alle DNA-Daten des Täters zu
speichern, sondern nur die Daten festzuhalten, die für die
Identifizierung notwendig sind. Nur der "genetische Fingerabdruck"
ist von Interesse.
Die Erhebung der Daten erfolgt nach den strengen Regeln der
Strafprozeßordnung. Nur in den dort eröffneten
Möglichkeiten darf überhaupt ein "genetischer
Fingerabdruck" genommen werden. Anders verhält es sich bei der
Errichtung und dem Betrieb der Datei. Die gesetzliche Basis
hierfür findet sich in ß 8 VI des BKA-Gesetzes, das am
1.8.1997 in Kraft getreten ist. Es enthält umfangreiche
Vorschriften zum Datenschutz und bietet für die
DNA-Analyse-Datei eine ausreichende und sichere gesetzliche
Grundlage. Die Behauptung, für die Errichtung und den Betrieb
sei eine eigene, über das BKA-Gesetz hinausgehende gesetzliche
Grundlage notwendig, ist unrichtig.