II . Blick in den Bundestag
2. Organe und Gremien des Bundestages
Plenum
Der Bundestag, die Gesamtheit aller Abgeordneten, verhandelt öffentlich in Sitzungen. Während der Plenarsitzungen werden alle Vorlagen behandelt sowie Wahlen durchgeführt. Termin und Tagesordnung jeder Sitzung werden im Ältestenrat vereinbart sowie der Bundesregierung und dem Bundesrat mitgeteilt. Die Sitzungen werden von dem/der Bundestagspräsidenten/in oder einem seiner/ihrer Stellvertreter/innen geleitet. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Bundestagspräsident
Der Bundestagspräsident steht dem Bundestag vor, wahrt die Rechte des Parlaments, vertritt es nach außen und steht an der Spitze der Bundestagsverwaltung. Er wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt und leitet die Plenarsitzungen. Verletzt ein Abgeordneter die parlamentarische Ordnung, so kann der Präsident eine Rüge oder einen Ordnungsruf erteilen, auch das Wort entziehen und den Abgeordneten von den Verhandlungen bis zu 30 Sitzungstage ausschließen. Ist der Bundestagspräsident verhindert, wird er von einem seiner Stellvertreter aus der zweitstärksten Fraktion vertreten.
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Präsidium
Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten/innen bilden das Bundestagspräsidium. Es wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Zur Zeit gehören ihm der Bundestagspräsident, drei Stellvertreterinnen und zwei Stellvertreter an. Die Präsidiumsmitglieder können nicht durch Bundestagsbeschluss abberufen werden. Das Präsidium tritt regelmäßig in jeder Sitzungswoche des Bundestages zusammen, um Angelegenheiten, die die Leitung des Hauses betreffen, zu beraten. Das Präsidium wirkt unter anderem an Personalangelegenheiten der höheren Beamten der Bundestagsverwaltung und beim Abschluss wichtiger Verträge mit. Auch Fragen der Öffentlichkeitsarbeit werden im Präsidium eingehend beraten.
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Schriftführer
Die Schriftführer/innen werden zu Beginn der Wahlperiode gewählt. Zwei von ihnen – eine/r aus einer Mehrheitsfraktion und eine/r aus einer Oppositionsfraktion – bilden zusammen mit dem amtierenden Präsidenten im Plenum den Sitzungsvorstand. Sie werden nach zwei Stunden Dienst abgelöst. Die Schriftführer/innen haben unter anderem die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen sowie die Korrektur der Plenarprotokolle zu überwachen.
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern/innen und 23 weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern sowie zwei Vertretern der Bundesregierung. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und beschließt über innere Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. Der Ältestenrat legt für eine längere Zeit im Voraus die Termine der Plenarwochen sowie kurzfristig die Tagesordnungen fest. Er kann in dieser Frage jedoch nur Empfehlungen geben und keine Beschlüsse fassen.
Ausschüsse
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Bundestag Ausschüsse ein. Während der 14. Legislaturperiode gibt es 23 ständige Ausschüsse. Die Mitgliederzahl ist unterschiedlich. Die meisten Mitglieder haben mit 42 Abgeordneten der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die kleinsten Ausschüsse haben 15 Mitglieder, wie beispielsweise der Geschäftsordnungsausschuss. Ihr Zuständigkeitsbereich entspricht in der Regel dem der Fachministerien. Ausnahmen sind beispielsweise: Ausschüsse für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, für Petitionen, für die Angelegenheiten der neuen Länder, für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, für Tourismus und für Sport. Nach der Verfassung muss der Bundestag einen Ausschuss für Verteidigung, einen Auswärtigen Ausschuss, einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union und den Petitionsausschuss bestellen.
Unterausschüsse
Die Ausschüsse können zur Straffung ihrer Arbeit Unterausschüsse einsetzen, denen bestimmte Aufträge erteilt werden.
Sonderausschüsse
Der Bundestag kann zur Beratung bestimmter Angelegenheiten vorübergehend Sonderausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl er festlegt. In der 12. Legislaturperiode oblag es einem Sonderausschuss festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden können und welche Rechtsfolgen dies hat.
Enquete-Kommission
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. Die Mitglieder der Enquete-Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt. Enquete-Kommissionen bestehen aus Abgeordneten und externen Sachverständigen. Sie legen dem Bundestag Berichte und Empfehlungen bis zum Ende der Wahlperiode vor. Auf deren Grundlage kann der nächste Bundestag darüber entscheiden, ob die Enquete-Kommission ihre Arbeit fortsetzt.
Gemeinsamer Ausschuss
Der Gemeinsame Ausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag hat 48 Mitglieder. Er besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Er stellt das Notparlament im Verteidigungsfall dar, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Er entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
Wahlausschuss
Die Richter jedes Senats des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden vom Wahlausschuss, der aus zwölf Abgeordneten besteht, gewählt. Beim Wahlverfahren kann jede Fraktion einen Vorschlag einbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt die Zahl der gewählten Mitglieder errechnet, die auf jeden Vorschlag entfällt. Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitglieder für den Wahlausschuss wurden vom Bundestag nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt gewählt.
Wahlprüfungsausschuss
Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Entscheidung des Bundestages wird durch den Wahlprüfungsausschuss, der für die Dauer einer Wahlperiode eingesetzt ist, vorbereitet. Die Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter. Über die zur Debatte stehende Angelegenheit wird mündlich verhandelt; diese Verhandlung ist öffentlich. Über ihr Ergebnis berät der Wahlprüfungsausschuss geheim. Der Beschluss dieses Gremiums ist schriftlich niederzulegen und als Antrag des Ausschusses dem Bundestag zuzuleiten. Die Vorlage muss spätestens drei Tage vor der Beratung an sämtliche Abgeordnete verteilt sein.
Richterwahlausschuss
Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestag gewählt werden.
Untersuchungsausschüsse
Nach Art. 44 GG kann der Bundestag und muss er auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen, der Zeugen und Sachverständige vernehmen und sonstige Ermittlungen durch Gerichte und Verwaltungsbehörden vornehmen lassen kann. Um eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte zu gewährleisten, hat der Verteidigungsausschuss jederzeit das Recht, sich als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.
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Soldaten der Bundeswehr. |
Vermittlungsausschuss
Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat fungiert. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, um eine Einigung herbeizuführen.
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Willfried Penner, der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages. |
Wehrbeauftragter
Unabhängig vom allgemeinen Petitionsrecht hat jeder Soldat die Möglichkeit, sich etwa im Zusammenhang mit der Aufdeckung möglicher Missstände innerhalb der Bundeswehr an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zu wenden. Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des Bundestages oder dessen Verteidigungsausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig. Er kann aber auch aus alleiniger Verantwortung heraus handeln. Er wird dann bei den entsprechenden Stellen aktiv, wenn ihm durch Eingaben von Soldaten oder durch Mitteilung von Bundestagsabgeordneten Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Bundeswehrangehörigen schließen lassen. Der Wehrbeauftragte berichtet dem Bundestag einmal im Jahr über das Ergebnis der parlamentarischen Kontrolle zum Schutz der Grundrechte der Soldaten.