ANHÖRUNG ZUR UNTERNEHMENSSTEUERREFORM
Wirtschaftsverbände begrüßen die Einführung einer Reinvestitionsrücklage
(fi) Die Spitzenverbände der Wirtschaft begrüßen, dass die Bundesregierung eine Reinvestitionsrücklage für Gewinne von Personenunternehmen aus Beteiligungsverkäufen einführen will. Wie es in der Stellungnahme der Verbände anlässlich einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ( 14/6882) am 10. Oktober heißt, könnten damit auch Personenunternehmen die Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral für die Anschaffung neuer Anteile verwenden.
Ziel des Entwurfs ist es nach Regierungsangaben, eine gleichmäßige Besteuerung und die Finanzkraft der kommunalen Haushalte zu sichern sowie Rechtssicherheit bei der Anwendung der Gesetze zu gewährleisten. Die Verbände halten die Regelung allerdings für zu restriktiv, da Gewinne nur zur Anschaffung neuer Beteiligungen verwendet werden dürfen. Dem Zweck, Umstrukturierungen zu erleichtern, werde sie nicht hinreichend gerecht.
Begrüßt wird auch die Absicht, den so genannten Mitunternehmererlass wieder zu ermöglichen. Dieser ließ bis Ende 1998 die Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert zu. Kritik wird von den Verbänden aber an den Fristenregelungen im Entwurf geübt.
Zankapfel Gewerbesteuer
Vom Bundesrat geforderte Änderungen des Gewerbesteuergesetzes lehnen die Spitzenverbände ab, weil mit der vorgeschlagenen Gewerbesteuerpflicht für Dividenden und Gewinne aus Beteiligungsverkäufen von Kapitalgesellschaften ein zentraler Punkt der Unternehmenssteuerreform zurückgenommen würde. Umstrukturierungen würden erschwert und neue Investitionshindernisse aufgebaut. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft meint dazu, ein wirksamer Beitrag zur Steuervereinfachung wäre es, die Gewerbesteuer abzuschaffen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) weist auf Steuerausfälle von 300 bis 400 Millionen DM durch die Einführung einer Reinvestitionsrücklage auf Personenunternehmen hin. Er zeigt sich erstaunt, dass "mit lockerer Hand eine Wohltat nach der anderen an Gewerbetreibende" verteilt werde. Angemahnt wird eine Gleichbehandlung bei der Besteuerung von Entlassungsabfindungen von Arbeitnehmern mit Gewinnen bei Betriebsveräußerungen.
Zweifel äußert der DGB zudem an der Richtigkeit der Schätzung, der Entwurf könne im Jahr 2002 zu Mindereinnahmen von nur 265 Millionen € führen. Hier teile man die Sorge der Länder, dass wesentlich höhere Steuerausfälle zu erwarten seien. Die Gemeindefinanzen müssten durch eine modernisierte Gewerbesteuer stabilisiert werden. Der DGB teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der kommunalen Spitzenverbände und der Länderkammer, dass die Gewerbesteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen durch das Steuersenkungsgesetz wieder zurückgenommen werden müsse.
Vorschläge abgelehnt
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates ( 14/7084) nahezu alle Änderungsvorschläge der Länder zu dem Gesetzentwurf ab. So hatte die Länderkammer gebeten, zu prüfen, ob klargestellt werden kann, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen der Anwendung des Buchwertprivilegs nach Paragraf 6 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht schadet. Im Rahmen der "vorweggenommenen Erbfolge" werde häufig nicht der gesamte Betrieb oder der gesamte Mitunternehmeranteil an die nächste Generation übertragen, sondern nur ein Teil, um die Erben schrittweise an das Unternehmen heranzuführen, so der Bundesrat. Dabei würden häufig Grundstücke zurückbehalten. Um gerade im Mittelstand den "gleitenden Generationenübergang" nicht zu behindern, verlangt die Länderkammer, dass trotz einer solchen Zurückbehaltung eine Besteuerung nach dem Buchwert möglich sein sollte.
Verweis auf Bundesfinanzhof
Laut Regierung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Falle der kostenlosen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitigem Vorhandensein von "wesentlichem Sonderbetriebsvermögen" das Buchwertprivileg nur anwendbar ist, wenn dieses Sonderbetriebsvermögen in demselben Verhältnis übergeht, in dem der Teil des Mitunternehmeranteils zum gesamten Mitunternehmeranteil steht. Würde das Sonderbetriebsvermögen bei einer Betriebsveräußerung nicht mit verkauft, stünde dies der Anwendung der Tarifvergünstigung entgegen, so die Regierung.
Ein weiterer Einwand der Länderkammer bezieht sich darauf, dass die Regierung Grundstücksverkäufe zwischen Unternehmen desselben Konzerns als "innerhalb derselben wirtschaftlichen Einheit" betrachtet, was konzerninterne Umstrukturierungen von der Grunderwerbsteuer entlasten würde. Der Bundesrat befüchtet dadurch erhebliche Steuerausfälle zu Lasten der Länder. Die Regierung argumentiert hingegen, die Verbindung selbstständiger Rechtsträger in einem Konzern rechtfertige die Behandlung als grunderwerbsteuerliche Einheit.