GESETZ ZUM VÖLKERSTRAFGESETZBUCH ZUGESTIMMT
Kooperation mit Internationalem Strafgerichtshof geregelt
(re) Die Bundesrepublik wird künftig Personen an einen Internationalen Strafgerichtshof überstellen können, wenn sich diese haben Verbrechen zu Schulden kommen lassen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Darunter fallen Mord, Totschlag sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Für eine entsprechende Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof hat das Parlament am 25. April den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches ( 14/8524) und das Gesetzesvorhaben zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 17. Juli 1998 ( 14/8527) in der vom Ausschuss veränderten Form einstimmig beschlossen. In weiten Punkten Zustimmung hatte bei den Beratungen auch ein Unions-Änderungsantrag erhalten. Diese hatte angeregt, in den Katalog der Paragrafen 126 und 129a des Strafgesetzbuches auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aufzunehmen, um das strafverfahrensrechtliche Instrumentarium zu verbessern. Eine von der Union im Änderungsantrag ( 14/8919) unter anderem vorgeschlagenen Ausweitung der Telefonüberwachung konnte sich nicht durchsetzen. Ebenso wenig erhielt ein Entschließungsantrag der PDS ( 14/8924) Zustimmung, der eine Änderung im Statut vorsah, mit der auch Aggression und internationaler Terrorismus in den Verbrechenskatalog aufgenommen werden sollten.