VERMITTLUNGSERGEBNIS
Zuständigkeit der Länder wird beachtet
(vs) Der Bundestag hat am 17. Mai den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zu dem am 21. Februar vom Parlament verabschiedeten fünften Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank ( 14/7753, 14/8169) angenommen. Der Bundesrat hatte am 22. März den Vermittlungsausschuss angerufen ( 14/8958), der Vermittlungsausschuss am 15. Mai seinen Kompromissvorschlag vorgelegt ( 14/9096).
Bei der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes durch die landwirtschaftliche Rentenbank wird künftig die jeweilige Zuständigkeit von Bund und Ländern beachtet. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses sah vor, dass die im Gesetz festgelegte Beschränkung der Förderung auf die Bundeszuständigkeit ergänzt wird. Damit wird berücksichtigt, dass die Entwicklung des ländlichen Raumes, wie es der Bundesrat bei seiner Anrufung des Vermittlungsausschusses formuliert hatte, wesentlich durch die Länder bestimmt und Förderungen teilweise ausschließlich durch die Länder geleistet werden.
Im Verwaltungsrat der Landwirtschaftlichen Rentenbank mit Sitz in Frankfurt am Main sind künftig drei Landwirtschaftsminister der Länder vertreten. Das Gesetz hatte eine Reduzierung auf zwei Landesminister vorgesehen. Der Bundesrat hatte sich zunächst für die Beibehaltung der bisher sechs Verwaltungsratsmandate für die Länder ausgesprochen.