Finanzen. Die Bundesregierung will mit Wirkung vom 1. Oktober dieses Jahres an alle staatlichen Beihilfen für Kornbranntwein-Brennereien abschaffen. Damit werde eine Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2004 umsetzt, wie aus ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen ( 16/913) hervorgeht, den der Bundestag am 16. März zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat. Betroffen seien die Zahlung von Branntweinübernahmegeld sowie von Ausgleichsbeträgen für das vorzeitige Ausscheiden von Kornbrennereien aus dem Branntweinmonopol.
Die landwirtschaftlichen Kornbranntweinhersteller, rund 240 Brennereien, haben laut Regierung die Möglichkeit, ihren Rohalkohol als Getreidealkohol an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern, die diesen Alkohol als neutralen Ethylalkohol vermarktet. Damit könnten sie das in ihren Betrieben erzeugte Getreide bis Ende 2010 im Rahmen des Stützungssystems des Branntweinmonopols zu Alkohol verarbeiten. Die meisten Brennereien machten seit 1. Oktober 2004 von dieser Möglichkeit Gebrauch, da die Deutsche Kornbranntwein-Vermarktung GmbH ihren Auftrag, den im Branntweinmonopol hergestellten Kornbranntwein zu vermarkten, bereits im Juni 2004 zurückgegeben habe. Am 1. Oktober dieses Jahres scheiden laut Bundesregierung die gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol aus.
Geplant ist den Angaben zufolge außerdem, die Fälligkeitsfrist bei der Branntweinsteuer von durchschnittlich 70 Tagen auf 50 Tage zu verkürzen. Dies gehe auf eine Anregung des Bundesrechnungshofs zurück, der eine durchschnittliche Zahlungsfrist von 35 Tagen bei allen Verbrauchsteuern für ausreichend halte. Die Sonderregelung, wonach die Fälligkeit für die im November entstandenen Steuern von Januar auf Dezember vorgezogen wird, könnte dann entfallen, so die Regierung. Ziel der gesetzlichen Zahlungsfristen sei es, dem Schuldner die Steuerzahlung zu ermöglichen, ohne dass er eigene Mittel in Anspruch nehmen muss. Die Fälligkeitsfrist dürfe daher nicht kürzer, aber auch nicht länger sein als die üblichen Zahlungsfristen in der Wirtschaft. Der tatsächliche Zahlungseingang dürfe aber nicht ganz unberücksichtigt bleiben.