Inneres. Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vorgelegt ( 16/1036), mit dem Nachwahlen aufgrund des Todes eines Wahlkreisbewerbers "möglichst weitgehend ausgeschlossen werden" sollen. Die derzeit vorgeschriebene Nachwahl im Wahlkreis verzögere die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, heißt es. Zudem hätten Wählerinnen und Wähler eines solchen Wahlkreises einen Informationsvorsprung und könnten durch taktisches Abstimmen die Gesamtwahl stärker beeinflussen als die übrige Wählerschaft.
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in ihrer Stellungnahme ab. Sie erklärt, der Ländervorschlag "überzeugt nicht", weil die Nachwahl davon abhängig gemacht werde, ob die betroffene Partei einen Ersatzbewerber aufgestellt habe oder nicht.
Für überzeugender hält die Regierung die im hessischen Landeswahlgesetz getroffene obligatorische Verpflichtung zur Aufstellung von Ersatzbewerbern. Damit werde die Wahlorganisation entlastet. Eine Nachwahl sei dann nur noch in dem ganz seltenen Ausnahmefall notwendig, wenn außer dem Wahlkreisbewerber auch der Ersatzbewerber im maßgeblichen Zeitraum sterbe. Die Regierung verweist auch darauf, Änderungsinitiativen zum Bundeswahlgesetz seien bisher meist vom Bundestag eingebracht worden. Man gehe davon aus, dass auch in der 16. Wahlperiode so verfahren werde. Gleichwohl wolle man das Mögliche tun, um zur Lösung der angesprochenen Fragen beizutragen und dabei auch Fragen berücksichtigen, die durch die vorgezogene Neuwahl des Bundestages hinzugekommen seien.