Die Beweispflicht liegt nun beim Antragsteller. Dies bedeutet etwa, dass ein früherer MfS-Mitarbeiter seine Stasi-Personal- und -Gesundheitsakte für die Prüfung selbst vorlegen muss. Bündnis 90/Die Grünen bezeichneten es als "bittere Pille", dass nunmehr auch ehemalige MfS-Mitarbeiter in den Genuss von Zahlungen für Dienstbeschädigungen kommen. Dies sei allerdings aufgrund von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts unabänderlich. Die Möglichkeit zur Leistungsversagung schaffe nun aber zumindest ein Stück weit Gerechtigkeit.
In den Urteilen war festgelegt worden, dass neben früheren Stasi-Mitarbeitern auch den Angehörigen der übrigen Sonderversorgungssysteme der DDR, also der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs, künftig Alterszulage, Beschädigtengrundrente und Schwerstbeschädigtenzulage in voller Höhe zu gewähren sind. Nach Schätzungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BStU) handelt es sich noch um zirka 800 dienstbeschädigte ehemalige Stasi-Mitarbeiter. Die CDU-Abgeordnete Maria Michalk erläuterte, dass ohne die gesetzliche Neuregelung mit Mehrausgaben von rund 1,3 Millionen Euro jährlich und mit Nachzahlungen von mehr als fünf Millionen Euro zu rechnen sei.
Der SPD-Abgeordnete Anton Schaaf betonte, dass sich der Aufwand der Einzelfallprüfung schon dann lohne, wenn nur in einem einzigen Fall ein Stasi-Mitarbeiter von zusätzlichen Leistungen ausgeschlossen werden könne. Er widersprach damit auch dem Links-parlamentarier Volker Schneider. Der begründete die Enthaltung seiner Fraktion unter anderem damit, dass die Einzelfallprüfungen mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden seien. Die Mittel sollten besser direkt an die Opfer fließen.
Alle Fraktionen bekräftigten zugleich, dass für Opfer der Stasi eine so genannte Ehrenpension eingerichtet werden müsse. FDP, Grüne und Linke äußerten Unverständnis, weshalb Schwarz-Rot noch keinen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt habe, obwohl dies im Koalitionsvetrag verankert sei.