Arbeit und Soziales. Der Bundesrat will die Gebührenfreiheit für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte in sozialgerichtlichen Verfahren abschaffen. Er hat einen Gesetzentwurf ( 16/1028) zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vorgelegt, mit dem sich nun der Bundestag beschäftigen muss. Der Entwurf sieht eine allgemeine Verfahrensgebühr im Unterliegensfall und eine besondere Verfahrensgebühr vor, die auch im Falle des Prozessgewinns zu entrichten wäre. Die Gebührenhöhe soll sich nach dem Willen des Bundesrates nach der jeweiligen Instanz richten. Als allgemeine Gebühr werden erstinstanzlich 75 Euro angesetzt, für Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht 150 Euro und für Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht 225 Euro. Als Ziel des Entwurfs wird benannt, die Zahl der Klagen vor den Sozialgerichten zu vermindern. In ihrer Stellungnahme äußert die Bundesregierung Zweifel, ob dies mit dem Entwurf zu erreichen ist und ob die Auswirkungen für die Beteiligten zumutbar sind. Sie kündigt deshalb für das weitere Gesetzgebungsverfahren eine breit angelegte Untersuchung an.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass es bereits heute eine Eingangs- und Kostenflut bei sozialgerichtlichen Verfahren gebe. Um diese zu bewältigen und um zumutbare Verfahrenslaufzeiten zu gewährleisten, sei eine Gesetzesänderung notwendig. Mit den Hartz-IV-Gesetzen werde die hohe Belastung der Sozialgerichtsbarkeit "noch erheblich anwachsen", befürchtet die Länderkammer. Sie merkt an, dass die Sozialverträglichkeit durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe sichergestellt werden könne.