Streifzug durch die
Geschichte
1953-1976 Angewandte Gleichberechtigung
Im Jahr 1949 verankert der Parlamentarische Rat im
Grundgesetz den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter
(Artikel
3, Absatz 2). Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 1. April
1953 diesen Grundsatz als bindendes Recht bestätigt, wird im
Bundestag eine Reform des Ehe- und Familienrechts
eingeleitet.
Am 21. Juni 1957 wird der Paragraph 1354 im Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen, in dem es hieß: "Dem Mann steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung." Statt dessen werden Mann und Frau bei der Rollenverteilung im Haushalt und im Beruf gleichberechtigt (Paragraph 1356).
Schließlich verabschiedet der Bundestag 1976 auch eine Neuregelung des Scheidungsrechtes nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Bis dahin stand bei der Ehescheidung im Gericht stets die Frage im Mittelpunkt, welcher Partner Schuld am Scheitern der Beziehung hatte. Die Frage von Schuld und Nichtschuld an der Zerrüttung der Ehe ließ sich jedoch in vielen Fällen nur sehr schwer klären. Daher soll fortan eine Ehe geschieden werden, wenn die Ehepartner für drei Jahre in Trennung lebten. Dabei muss der finanziell besser Gestellte dem Schwächeren helfen.
InfoPunkte: Weitere Informationen zum Auftrag und zur aktuellen Arbeit des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie in unserem Online-Angebot.
Am 21. Juni 1957 wird der Paragraph 1354 im Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen, in dem es hieß: "Dem Mann steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung." Statt dessen werden Mann und Frau bei der Rollenverteilung im Haushalt und im Beruf gleichberechtigt (Paragraph 1356).
Schließlich verabschiedet der Bundestag 1976 auch eine Neuregelung des Scheidungsrechtes nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Bis dahin stand bei der Ehescheidung im Gericht stets die Frage im Mittelpunkt, welcher Partner Schuld am Scheitern der Beziehung hatte. Die Frage von Schuld und Nichtschuld an der Zerrüttung der Ehe ließ sich jedoch in vielen Fällen nur sehr schwer klären. Daher soll fortan eine Ehe geschieden werden, wenn die Ehepartner für drei Jahre in Trennung lebten. Dabei muss der finanziell besser Gestellte dem Schwächeren helfen.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/geschichte/parlhist/streifzug/g1970/g1970_21