Streifzug durch die
Geschichte
Der §218 nach dem Fall der Mauer
Die Reformbemühungen um den §218
reichen zurück bis in die 1890er Jahre.
In den 70er Jahren gehen die Bundesrepublik und die DDR getrennte Wege.
Welche Regelung der beiden deutschen Staaten soll nach 1990
für den Schwangerschaftsabbruch gelten?
Nach der Wiedervereinigung gilt im Osten zunächst die Fristenlösung weiter, im Westen das Indikationsmodell. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages verabschieden 1992 einen Entwurf, der von der Fristenlösung ausgeht. Gleichzeitig sind aber auch eine obligatorische Beratung und zusätzliche soziale Hilfen vorgesehen.
Doch das Bundesverfassungsgericht verwirft 1993 auf die Klage eines Großteils der CDU/CSU-Fraktion und Bayerns auch diese Neuregelung als verfassungswidrig. Im Juni 1995 einigt sich der Bundestag auf einen Kompromissentwurf. Demnach ist ein Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig, bleibt aber unter bestimmten Umständen straflos. Eine Pflichtberatung soll die schwangere Frau dazu ermutigen, ein Kind auszutragen. Die Kosten einer Abtreibung übernimmt die Krankenkasse nur, wenn schwerwiegende medizinische oder soziale Gründe vorliegen. Damit ist die schier unendliche Reformgeschichte des §218 abgeschlossen.
InfoPunkte: Weitere Informationen zum Auftrag und zur aktuellen Arbeit des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie in unserem Online-Angebot.
ZeitPunkte: Daten und Fakten der 12. Wahlperiode (1990-1994)
Nach der Wiedervereinigung gilt im Osten zunächst die Fristenlösung weiter, im Westen das Indikationsmodell. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages verabschieden 1992 einen Entwurf, der von der Fristenlösung ausgeht. Gleichzeitig sind aber auch eine obligatorische Beratung und zusätzliche soziale Hilfen vorgesehen.
Doch das Bundesverfassungsgericht verwirft 1993 auf die Klage eines Großteils der CDU/CSU-Fraktion und Bayerns auch diese Neuregelung als verfassungswidrig. Im Juni 1995 einigt sich der Bundestag auf einen Kompromissentwurf. Demnach ist ein Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig, bleibt aber unter bestimmten Umständen straflos. Eine Pflichtberatung soll die schwangere Frau dazu ermutigen, ein Kind auszutragen. Die Kosten einer Abtreibung übernimmt die Krankenkasse nur, wenn schwerwiegende medizinische oder soziale Gründe vorliegen. Damit ist die schier unendliche Reformgeschichte des §218 abgeschlossen.
InfoPunkte: Weitere Informationen zum Auftrag und zur aktuellen Arbeit des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie in unserem Online-Angebot.
ZeitPunkte: Daten und Fakten der 12. Wahlperiode (1990-1994)
Quelle:
http://www.bundestag.de/geschichte/parlhist/streifzug/g1990/g1990_31