Die Rechte der Mitglieder
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten genießen die Mitglieder der Bundesversammlung den Schutz und die entsprechenden Freiheiten eines Parlamentsmitglieds.
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Wie die Mitglieder des Bundestages sind sie "an Aufträge und Weisungen nicht gebunden", was sie von den von einer Landesregierung entsandten Mitgliedern des Bundesrates unterscheidet.
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Sie genießen – wie auch die Mitglieder des Bundestages – die parlamentarische Immunität, sind also für die Dauer ihres Mandats vor einer Strafverfolgung geschützt.
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»Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.« (Artikel 48 des Grundgesetzes)
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Jedes Mitglied kann vor jedem Wahlgang Wahlvorschläge einreichen. Erforderlich ist jedoch eine schriftliche Zustimmungserklärung des/der Vorgeschlagenen.
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Die Wahl findet ohne Aussprache statt »mit verdeckten Stimmzetteln«, ist also geheim. »Abweichler« bleiben unerkannt.
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Die Mitglieder werden für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand wie Bundestagsmitglieder entschädigt.