Staatliche Finanzierung der Parteien
Maßstab für die Verteilung der Staatszuschüsse sind die Erfolge bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen, die Summe der Mitgliedsbeiträge und der Umfang der erhaltenen Parteispenden.
Im einzelnen erhalten die Parteien
- jährlich für die bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielten gültigen Zweitstimmen bis zu einer Gesamtzahl von 4 Mio. Stimmen 0,85 Euro je Stimme (§ 18 Abs. 3 letzter Satz PartG). Für die darüber hinaus erzielten Stimmen wird ihnen 0,70 Euro je Stimme (§ 18 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 PartG) gezahlt.
- Spenden und Beiträge werden bis zu einer Höhe von 3.300 Euro je natürlicher Person zusätzlich mit einem Betrag von 0,38 Euro je Beitrags- und Spendenmark bezuschusst (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG).
Das Gesamtvolumen aller Parteien zusammengenommen darf nicht mehr als z.Zt. jährlich 133 Millionen Euro betragen. Übersteigen die errechneten Beträge diese Grenze, werden sie proportional gekürzt.
Für jede einzelne Partei gilt die relative Obergrenze. Die staatlichen Finanzierungsmittel dürfen nicht höher sein als die von ihr selbst erwirtschafteten Mittel.
Anspruch auf die staatlichen Mittel haben nur Parteien, die bei der letzten Europa- bzw. Bundestagswahl mindestens 0,5 % der gültigen Zweitstimmen, bzw. bei einer Landtagswahl 1% der für die Listen abgegebenen Stimmen erhielten.
Eine Ausnahme gilt für Parteien, für die in einem Land keine Landesliste zugelassen war. Sie erhalten 0,70 Euro für jede abgegebene gültige Stimme in einem Wahlkreis oder Stimmbezirk, wenn sie in dem Wahlkreis oder Stimmbezirk mindestens 10% der gültigen Stimmen errungen haben.