Untersuchungsausschüsse
16. Wahlperiode
Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 des Grundgesetzes
Nach Artikel 44 des Grundgesetzes kann
und muss der Bundestag auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder
einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Dieser prüft
hauptsächlich mögliche Missstände in Regierung und
Verwaltung und mögliches Fehlverhalten von
Politikern. Er kann Zeugen und Sachverständige
vernehmen und sonstige Ermittlungen durch Gerichte und
Verwaltungsbehörden vornehmen lassen. Das Ergebnis fasst der
Untersuchungsausschuss in einem Bericht an das Plenum zusammen. Um eine wirksame parlamentarische
Kontrolle der Streitkräfte zu gewährleisten, hat der
Verteidigungsausschuss jederzeit das Recht, sich als
Untersuchungsausschuss zu konstituieren.
Untersuchungsausschüsse
Quelle:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/ua/