Auswärtiger Ausschuss berät über Luftaufklärung in Afghanistan
Der Auswärtige Ausschuss berät am Mittwoch, dem 7. März 2007, über einen Antrag der Bundesregierung ( 16/4298), Tornado-Kampfflugzeuge zur Aufklärung über ganz Afghanistan einzusetzen. Der Ausschuss legt nach der Sitzung dem Bundestag eine Einschätzung des Antrags vor -in Form einer Beschlussempfehlung und eines Berichtes. Die Abgeordneten entscheiden am Freitag, dem 9. März 2007, in namentlicher Abstimmung über den Antrag. Ohne die Zustimmung des Parlaments können keine Soldaten zu Auslandseinsätzen entsendet werden.
Der Bundestag behandelte am 28. Februar 2007 erstmals die geplante Erweiterung des Bundeswehreinsatzes in Afghanistan. Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) und Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU/CSU) erläuterten den Abgeordneten die Pläne der Bundesregierung und baten um Zustimmung des Parlamentes. Nach der Debatte zur Ersten Lesung im Plenum wurde der Antrag zur weiteren Beratung federführend dem Auswärtigen Ausschuss sowie mitberatend unter anderem dem Verteidigungsausschuss überwiesen.
Luftaufklärung und -überwachung
Die Bundesregierung möchte laut Antrag Kampfflugzeuge des Typs Tornado RECCE im gesamten Verantwortungsbereich der Internationalen Sicherheits-Unterstützungstruppe in Afghanistan (ISAF) einsetzen. Dies hatte das Bundeskabinett am 7. Februar 2007 beschlossen. Die Flugzeuge sollen der Luftaufklärung und –überwachung dienen. Tornados des Typs RECCE sind am Bauch des Rumpfes mit einem Aufklärungsmodul ausgestattet – dem so genannten RECCE-Pod.
Kosten des Einsatzes
Für den Einsatz sollen bis zu 500 Soldaten zusätzlich in Afghanistan stationiert werden. Die Kosten sollen für einen Zeitraum von sechs Monaten rund 35 Millionen Euro betragen. Die Regierung begründet ihren Antrag damit, dass mit der Übernahme der Verantwortung im Süden und Osten Afghanistans die NATO neuen Anforderungen gegenüber stehe. Die Sicherheitslage sei angespannt.
Begrenzte Übermittlung von Aufklärungsergebnissen
Die Luftaufklärung diene dem Schutz der ISAF-Soldaten, aber auch der im Lande tätigen zivilen Helfer und der afghanischen Bevölkerung. Durch Aufklärung könne das westliche Verteidigungsbündnis besser, angemessener und verhältnismäßiger auf Bedrohungen reagieren. Der Einsatz von Aufklärungsflugzeugen ergänze dabei den bestehenden militärischen Beitrag Deutschlands. Ferner bemerkt die Regierung, dass der ISAF-Operationsplan eine eng begrenzte Übermittlung von Aufklärungsergebnissen an die US-geführte Anti-Terror-Operation "Enduring Freedom" vorsehe. Die Übermittlung erfolge nur, wenn dies zum Erfolg der ISAF-Operation oder für die Sicherheit von eingesetzten Soldaten erforderlich sei.
Beratungen in den Ausschüssen
Der Auswärtige Ausschuss wird federführend darüber beraten, ob einem Auslandseinsatz zugestimmt werden kann. Der mitberatende Verteidigungsausschuss wird neben weiteren beteiligten Ausschüssen ein Votum abgeben. Nach den Beratungen werden die Ausschüsse dem Bundestag eine Beschlussempfehlung vorlegen. Letztlich werden die Abgeordneten im Plenum in der Regel in namentlicher Abstimmung über einen Auslandseinsatz entscheiden.
Parlamentsbeteiligungsgesetz regelt Auslandseinsätze
Das Parlamentsbeteiligungsgesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 24. März 2005 werden diese Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages geregelt und Vorbehalte des Parlaments klar dargelegt. So hat der Bundestag jederzeit das Recht, die Streitkräfte zurückzubeordern. Die Bundesregierung hat das Parlament regelmäßig über die Einsätze zu informieren.
Vorgaben für einen Regierungsantrag an den Bundestag
Das Parlamentsbeteiligungsgesetz macht ferner Vorgaben, wie und wann ein Antrag an den Bundestag zu stellen ist. So enthält der Antrag der Bundesregierung insbesondere Angaben über:
- den Einsatzauftrag,
- das Einsatzgebiet,
- die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,
- die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,
- die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,
- die geplante Dauer des Einsatzes,
- die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.
Der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt nach erster Lesung den Antrag an die Vorsitzenden der Fraktionen sowie die Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses und an die Obleute der beiden Ausschüsse. Der Antrag wird als Bundestagsdrucksache an alle Mitglieder des Bundestages verteilt. Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Eine Änderung des Antrags seitens des Bundestages ist jedoch nicht möglich.
Rechtliche Grundlage für Auslandseinsätze
Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes ist die verfassungsrechtliche Grundlage für Auslandseinsätze:
"Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern."
Dies bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994. Mit dem Beitritt Deutschlands zu den UN und zur NATO wurde auch eine Verwendung der Bundeswehr bei Einsätzen im Rahmen und nach den Regeln von UN und NATO möglich. Allerdings gilt für einen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte der sogenannte wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt. Danach ist die Bundesregierung verpflichtet, die - grundsätzlich vorherige - konstitutive Zustimmung des Bundestages zu dem Einsatz einzuholen.
Bundestagsdrucksachen zum Thema
- Antrag der Bundesregierung: Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan unter Führung der NATO (Drucksache 16/4298)
- Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.: Einsatz von Tornado-Flugzeugen in Afghanistan (Drucksache 16/4290)
- Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Zum Wiederaufbau und zur Lage in Afghanistan (Drucksache 16/4243)
Weitere Informationen
- Entscheidung von großer Reichweite: Auslandeinsätze der Bundeswehr
- Parlamentsbeteiligungsgesetz (Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland)
- § 96a der Geschäftsordnung des Bundestages: Verfahren nach Parlamentsbeteiligungsgesetz
- Artikel 24 des Grundgesetzes
- Auswärtiger Ausschuss
- Verteidigungsausschuss