BEI AARHUS-KONVENTION AUF BRÜSSEL WARTEN (ANTWORT)
Bonn: (hib) um- Vor der Ratifizierung des von der Bundesregierung unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) muß zunächst die Europäische Gemeinschaft, die die Konvention ebenfalls gezeichnet hat, ihre Richtlinien an die Vorgaben des Vertragswerks anpassen. Dies macht die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/746) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/590) deutlich. Sie werde deshalb die Änderungen des deutschen Rechts erst in Angriff nehmen, wenn die erforderlichen Anpassungen im EG-Recht erfolgt sind. Wann dies der Fall sein wird, kann die Regierung nach eigenen Angaben nicht einschätzen. In der Koalitionsvereinbarung sei vorgesehen, daß Umweltverbände auch auf Bundesebene ein Verbandsklagerecht erhalten sollen, heißt es in der Antwort. Die Regierung prüfe derzeit, wie eine gesetzliche Regelung ausgestaltet werden kann. Im übrigen entspreche das deutsche Recht bereits den Anforderungen an Beteiligungsrechten, wie sie in der Aarhus-Konvention enthalten seien. Es sei aufgrund der Konvention nicht erforderlich, die mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz, dem Planungsvereinfachungsgesetz und der sechsten Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vorgenommenen Änderungen von Beteiligungs- und Klagerechten der Öffentlichkeit zurückzunehmen. Informationen über Inhalt und Zeichnung der Konvention durch Deutschland seien über die Internet-Website des Bundesumweltministeriums zugänglich, heißt es in der Antwort.