Ausschuss für Gesundheit (Anhörung)
HÖHE DER GRUNDRENTE BEI ANTI-D-HILFEGESETZ KRITISIERT
Berlin: (hib/SAM-ge) Mit überwiegend kritischen Stimmen haben sich die geladenen Sachverständigen am Mittwochnachmittag vor dem Gesundheitsausschuss zum Entwurf eines Gesetzes "über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen" (Anti-D-Hilfegesetz) geäußert.
Dabei erwies sich in der öffentlichen Anhörung als besonders strittig, ob die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts, das das Bundesversorgungsrecht (BVG) ablösen soll, ausreichten, insbesondere die darin für Hepatitis-C-Geschädigte vorgesehene Mindestgrundrente.
Die Mehrzahl der Experten sprach sich für eine eigenständige gesetzliche Regelung der Entschädigung und Rentenzahlung der durch die Anti-D-Immunprophylaxe zu Schaden gekommenen Frauen aus.
Das Anti-D-Hilfegesetz soll Frauen, die zwischen 1978 und 1979 im Bezirksinstitut für Blutspende und Transfusionswesen der ehemaligen DDR bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, ebenso wie Kontaktpersonen entschädigen.
Dies soll durch Einmalzahlung und eine monatliche Rente, die sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet, geschehen. Des Weiteren soll der Gesetzentwurf Heilbehandlungen und Hilfe für Hinterbliebene sicherstellen.
Gabriele Deuse, Vorsitzende des Deutschen Vereins HCV-Geschädigter e.V. kritisierte den vorliegenden Gesetzentwurf als gegen die Interessen der Betroffenen gerichtet.
Die Vorsitzende schilderte den Krankheitsverlauf als nicht vorhersehbar. So habe es bislang bereits über 20 Todesfälle in Folge der chronischen Erkrankung durch Hepatitis C gegeben.
In jedem Fall aber bedeute die Krankheit das Ende der persönlichen Lebensplanung, weil sie kräfte- und leistungszehrend sei. Deuse zählte zu den sozialen Folgen ihrer Schädigung die gesellschaftliche Ausgrenzung, den Partner- sowie Arbeitsverlust.
Über einen unkalkulierbaren Krankheitsverlauf informierte auch Professor Uwe Hopf vom Virchow Klinikum.
Nach den Worten des Mediziners hat die Hepatitis C bei der Mehrzahl der Patientinnen einen relativ milden Verlauf gehabt.
Allerdings könne nach einem milden Krankheitsverlauf das Virus auch erst nach 15 bis 20 Jahren aktiv werden und bis zu einer Leberzirrhose führen.
Er plädierte dafür, die Rentenpflichtigkeit für HCV-Kranke bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von bereits 20 Prozent und nicht bei 30 Prozent einzuführen, um mehr Gerechtigkeit in die bestehende Gesetzeslage zu bringen.
Der Bundesverband HCV-geschädigter Frauen nach Immunprophylaxe Anti-D e.V. forderte, die monatlichen Schmerzensgeldbeträge auf ein angemessenes Maß anzuheben.
Außerdem beklagte er, dass den Betroffenen die Heil- und Pflegeleistungen genommen würden, die ihnen derzeit nach dem BVG zustünden.
Es sei vorgesehen, die Fortzahlung des Versorgungskrankengeldes sowie die Dauer der Kuren zu verkürzen und die Wartezeiträume für Kuren zu verlängern.
In die kritischen Stimmen reihte sich auch Thomas Müller vom AOK-Bundesverband. Stellvertretend für die Spitzenverbände der Krankenkassen bemängelte er, dass die erbrachten Leistungen für die Krankenbehandlung im Rahmen des Bundesseuchengesetzes künftig aufgegeben werden sollen.
Durch die Neuregelung entstünden den Kranken- und Pflegeversicherungen höhere Leistungsaufwendungen. Wenn aber fortan nicht mehr nach dem Bundesseuchengesetz behandelt würde, könnte das zu gravierenden Verschlechterungen für die Betroffenen führen.
So könnte bei Arbeitsunfähigkeit durch Impfschaden das Versorgungskrankengeld entfallen, das anders als das Krankengeld in vollem Umfang von den Versorgungsämtern getragen würde.
Müller hielt an einer eigenständigen Regelung für HCV-Kranke fest und schlug vor, durch die gesetzliche Neuregelung ausschließlich die Rentenzahlungen und Einmalzahlung auf eine klare Rechtsgrundlage zu stellen.
Dadurch sollte eine Benachteiligung für die Betroffenen sowie Probleme in der Verwaltung und neue Berechnung von Leistungen vermieden werden. Ansonsten solle man das Bundesseuchengesetz in Verbindung mit dem BVG weiter anwenden.
Das Grundanliegen eines eigenständigen Gesetzentwurfs zur Entschädigung von HCV-infizierten Frauen unterstützte auch Professor Helmut Goerlich.
Er nannte es einen zweiten Akt des Unrechts, dass der Sachverhalt als Impfschaden im Einigungsvertrag eingeordnet wurde.
Seiner Auffassung nach könne man nur dann von Impfschäden sprechen, wenn eine unerwartete Reaktion bei einem an sich tauglichen Medikament eintrete.
Im Falle der Anti-D-Immunprophylaxe sei aber den Handelnden klar gewesen, dass das Medikament nicht tauglich gewesen sei.