GRÖSSERE VERTEILUNGSGERECHTIGKEIT BEI KASSENÄRZTLICHEN HONORAREN HERSTELLEN
Berlin: (hib/RAB) Bei kassenärztlichen Honoraren soll eine größere Verteilungsgerechtigkeit hergestellt werden.
Dafür treten SPD und Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag ( 14/4891) ein. Zu diesem Zweck soll die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der das "Wohnortprinzip" bei Vereinbarungen über die Gesamtvergütung in der ambulanten Versorgung sowohl für Ersatzkassen als auch für Betriebs- und Innungskrankenkassen verbindlich vorgeschrieben wird.
Es müsse geprüft werden, ob ein solches Gesetz noch im Jahre 2001 finanzwirksam in Kraft treten könne.
Zur Erläuterung schreiben die Abgeordneten, die Kosten der vertragsärztlichen Behandlung der Versicherten, die von Ärzten versorgt worden seien, die nicht der "Kassenärztlichen Vereinigung des Kassensitzes" angehörten, würden nach dem Fremdkassen-Zahlungsausgleichsverfahren zwischen den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet.
In diesem Verfahren würden aber nur die tatsächlich erbrachten Leistungen bis zur Höhe einer "Kopfpauschale" abgegolten.
Bei bundesweiten Betriebskrankenkassen liege die Summe, die nach diesem Verfahren ausgezahlt werde, des öfteren über der Vergütung für Leistungen der Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung.
Weiter heißt es, das Finanzvolumen, das in dem Fremdkassen-Zahlungsausgleich umgeschlagen werde, sei nicht zuletzt wegen der starken Mitgliederwanderung zu preisgünstigen Betriebs- und Innungskrankenkassen auf mittlerweile etwa 7 Milliarden DM gestiegen.
In diesem Transferverfahren würden jetzt ungefähr 16 Prozent der Gesamtvergütung für die ambulante Versorgung verteilt.
Die anhaltende Mitgliederwanderung werde die bestehenden Verwerfungen weiter verschärfen. Das Problem könne grundlegend nur gelöst werden, indem das "Wohnortprinzip" in die Gesamtvergütungsvereinbarungen der Betriebs- und Innungskrankenkassen eingeführt werde.
Nach diesem Prinzip vereinbarten die Verbände der Ersatzkassen auf der Landesebene die Gesamtvergütung regional mit allen denjenigen Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Zuständigkeitsbereich Ersatzkassenversicherte wohnten.
Damit werde sichergestellt, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Gesamtvergütung erhalte, deren Ärzte die Versicherten behandeln.