Inneres/Gesetzentwurf
BUNDESRAT LEGT GESETZENTWURF ZUR ÄNDERUNG DES ASYLVERFAHRENSGESETZES VOR
Berlin: (hib/WOl) Durch "Fiktion" der Asylantragstellung für Kinder von Ausländern, die ein Asylverfahren betreiben, will der Bundesrat mit einem Gesetzentwurf ( 14/4925) die Beschleunigung von Asylverfahren erreichen.
Die Methode soll das Verfahren für in Deutschland geborene sowie minderjährig und ledig eingereiste Kinder unter 16 Jahren regeln.
Als "Fiktion" wird in der Philosophie eine bewusst widerspruchsvolle Annahme als methodisches Hilfsmittel bei der Lösung eines Problems eingesetzt.
Mit der Asylantragstellung für die unter 16 Jahre alten und damit nach dem Asylverfahrensgesetz nicht handlungsfähigen Kinder soll den bisherigen langen Verfahrensabläufen bei Asylanträgen entgegengewirkt werden.
Der Begründung zufolge werden innerhalb einer Familie Asylanträge für die einzelnen Familienmitglieder häufig bewusst zeitversetzt gestellt.
Auf diese Weise, so der Bundesrat, würden alle Bemühungen, Asylverfahren beschleunigt zu bearbeiten und im Fall einer negativen Entscheidung den Aufenthalt kurzfristig zu beenden, unterlaufen.
Besonders bei großen Familien komme es aufgrund sukzessiver Antragstellung ohne weiteres zu Aufenthaltszeiten von sieben bis zehn Jahren.
Anschließend werde argumentiert, nach einer so langen Aufenthaltsdauer sei angesichts der inzwischen erfolgten Integration der Kinder eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr vertretbar.
Der neu vorgelegte Gesetzentwurf biete die Gewähr, das Individualgrundrecht auf Asyl nach dem Grundgesetz zu wahren, erklärt der Bundesrat in seiner Begründung.
Die Neuregelung trage dabei auch der im Grundgesetz geregelten Familieneinheit Rechnung und schaffe die Möglichkeit des Familienabschiebeschutzes für enge Angehörige von Flüchtlingen, die nach dem Asylgesetz
unanfechtbar als politisch Verfolgte anerkannt sind, ohne asylberechtigt zu sein. Die neue Regelung berücksichtige das Interesse an einem einheitlichen Rechtstatus innerhalb einer Familie und trage der Forderung nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen der nach dem Asylrecht anerkannten Ausländer auch vor dem Hintergrund der Drittstaatenregelungen Rechnung.