Finanzen. Die vorgesehene steuerliche Anerkennung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten wird von Experten begrüßt. Gleichzeitig werden die Regelungen im Gesetzentwurf der Regierungskoalition zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ( 16/643) jedoch als "nicht weitgehend genug" sowie "zu bürokratisch" bewertet. Dies wurde während einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss am 7. März deutlich. Der Entwurf sieht die steuerliche Absetzbarkeit von zwei Dritteln der tatsächlichen Betreuungskosten bis zu einer maximalen Höhe von 4000 Euro vor. Des Weiteren ist die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung von Handwerkerrechnungen ebenso vorgesehen wie verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen.
Erwerbstätige Alleinerziehende, so der Verband der alleinerziehenden Mütter und Väter, profitierten von der Neuregelung zur Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Im Vergleich zum bisherigen Stand der Gesetzgebung stelle dies eine deutliche Entlastung dar. Insbesondere der Wegfall einer Eingangsgrenze für die Absetzbarkeit wird begrüßt. Dennoch reichten die Regelungen nicht weit genug, um dem tatsächlichen finanziellen Aufwand erwerbsbedingter Kinderbetreuung gerecht zu werden.
Auch die Bundessteuerberaterkammer begrüßt das Ziel der steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern. Dazu trage die Abschaffung des Sockelbetrages bei. Ingesamt seien die Regelungen allerdings zu kompliziert und steuersystematisch nicht immer nachvollziehbar. So sei beispielsweise der Doppelnachweis der Ausgaben durch Rechnung und Zahlungsnachweis überzogen und unnötig. Was den Eltern nutze, sei auch für die Arbeitgeber von Vorteil, hieß es von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die den Gesetzentwurf ebenfalls unterstützt. Allerdings dürften die Regelungen aus Arbeitgebersicht nicht für Alleinverdiener-Ehen gelten. Dem widersprach der Deutsche Familienverband. Der Staat dürfe sich nicht in die Familienplanung einmischen.
Die vorgesehenen Änderungen der Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter werden vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes befürwortet. Damit schaffe man Anreize für die Investitionstätigkeit. Dies greife jedoch nur, wenn sich das Unternehmen einer entsprechenden Nachfrage gegenüber sehe. Als nachfragestimulierend bewerte man die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Abschreibungsmöglichkeit für Handwerkerrechnungen. Dies sei sowohl zur Eindämmung der Schwarzarbeit als auch als konjunktureller Impulsgeber geeignet und entspräche einer seit langem erhobenen Forderung des Deutschen Baugewerbes.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sieht in dem Gesetz ein "Signal für den psychologischen Stimmungsumschwung". Auch wenn einige Regelungen als nicht weitgehend genug erschienen, sie das Glas doch eher "halbvoll als halbleer", so der ZDH. Aus Sicht des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) werde es möglicherweise in diesem Jahr zu kurzfristigen Wachstumsimpulsen kommen. Der Konjunktur werde allerdings schon im nächsten Jahr durch die Umsatzsteuererhöhung ein beträchtlicher Dämpfer versetzt. Für ein spürbares Wachstum bedürfe es einer grundlegenden Strukturreform, betont der BDI. Die schon lang geplante große Unternehmensteuerreform sei daher unerlässlich.
Der Bundesrat will verhindern, dass durch die geplante Einführung einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Renovierungen neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entstehen. Dies geht aus seiner Stellungnahme ( 16/753) zum Regierungsentwurf hervor. Der Entwurf unterscheidet sich im Hinblick auf die Kinderbetreuungskosten vom gleichnamigen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 9. März zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen.
Die Länderkammer kritisiert, dass es nach dem Regierungsentwurf möglich wäre, etwa bei einer Wohnungsrenovierung für die Tapeziererarbeiten durch den Handwerker A (eine haushaltsnahe Tätigkeit) eine Steuerermäßigung und für die Fußbodenverlegung durch Handwerker B eine weitere Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen. Durch die Aufsplittung der Auftragsvergabe sieht der Bundesrat die Möglichkeit neuer Gestaltungsmöglichkeiten, was verhindert werden sollte. Einem entsprechenden Änderungswunsch hat die Regierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt. Prüfen will die Regierung die Anregung des Bundesrates, ob die Regelung zum Höchstbetrag der steuerlichen Förderung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen deutlicher gefasst werden kann. Es sollte klargestellt werden, dass sich die Steuerermäßigung für Betreuungsleistungen an pflegebedürftigen Personen auch dann auf einen Höchstbetrag von 1.200 Euro beschränkt, wenn Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen einbezogen werden. hau/vom