Glossar
Haushaltssperre
Ausgaben, die aus besonderen Gründen
zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine
Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt
zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
In Ausnahmefällen kann bestimmt werden, dass Ausgaben nur mit
Einwilligung des Bundestages getätigt werden können. Eine
einfache Haushaltssperre kann vom Bundesfinanzminister oder vom
Bundestag
aufgehoben werden. Eine qualifizierte Haushaltssperre muss vom
Bundesfinanzminister und vom Bundestag gemeinsam entsperrt
werden.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/H/hh_sperre