KEINE ÜBERFÜHRUNGSLÜCKEN BEI DER RENTENBERECHNUNG (ANTWORT)
Bonn: (hib) as- Die Bundesregierung beabsichtigt eigenen Angaben zufolge, sich der Probleme, die im Zusammenhang mit der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die Rentenversicherung stehen, anzunehmen. Den zeitlichen Rahmen dafür könne sie allerdings noch nicht beurteilen, heißt es in ihrer Antwort ( 14/553) auf eine Kleine Anfrage der PDS zur Herstellung von Rentengerechtigkeit in den neuen Bundesländern ( 14/433). Um diese Fragen abschließend zu klären, so die Regierung, solle in die Problemdiskussion die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einbezogen werden, mit der möglicherweise im Frühjahr des Jahres zu rechnen sei. Ihrer Auffassung nach, gebe es keine Überführungslücken bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI/Rentenversicherung). Ab Januar 1992 sei an die Stelle des vorwiegend auf Mindestsicherung orientierten Rentenrechts der DDR das lohn- und beitragsbezogene Rentenrecht des SGB VI getreten. Durch den Einigungsvertrag seien mit dem Renten-Überleitungsgesetz die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des SGB VI in den neuen Bundesländern geschaffen worden, erläutert die Regierung weiter. Danach gingen alle Zeiten, in denen Beiträge für Sozialversicherungen der DDR gezahlt worden sind, in die Rentenberechnung ein. Die Übernahme leistungsrechtlicher Elemente, die mit den Grundsätzen der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten nicht vereinbar seien, in das SGB VI sei aus Gründen der Gleichbehandlung nicht in Betracht gekommen.
Im übrigen seien die Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystem nicht liquidiert, sondern durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz nach Grund, Art und Umfang in das Sechste Buch Sozialgesetzbuch übergeleitet worden. Dahinter stehe die Entscheidung, daß alle in der DDR zurückgelegten Erwerbsbiographien wie Beschäftigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu betrachten seien und dadurch neue dynamische Rentenanwartschaften in der Gesetzlichen Rentenversicherung entstehen.