AUSWIRKUNGEN DES STEUERPARAGRAPHEN 2B SKIZZIEREN (KLEINE ANFRAGE)
Berlin: (hib/VOM-fi) Die Auswirkungen des neuen Paragraphen 2b des Einkommensteuergesetzes interessieren die F.D.P.-Fraktion in einer Kleinen Anfrage ( 14/1604). Die Vorschrift regelt die Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen und war durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Die Bundesregierung soll die Auswirkungen der Regelung auf den Neubau von Mietwohnungen und auf Modernisierung und Sanierung des Mietwohnungsbestandes darstellen und den Umstand bewerten, dass die Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten im Mietwohnungsbau in einem längeren Zeitraum nach der Investition die Mieterträge auch ohne die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) übersteigen.
Die Abgeordneten erkundigen sich nach speziellen Auswirkungen auf den Wohnungsbestand in den neuen Bundesländern und fragen, ob die Regierung Handlungsbedarf sieht, um durch Rechtsunsicherheit zurückgestellte Investitionen auszulösen. Ebenso fragt die Fraktion, was die Regierung unternommen hat, um Unklarheiten bei der Anwendung der Vorschrift in der Wohnungswirtschaft zu beseitigen. Ferner soll die Regierung die Auswirkungen auf die Finanzierung von Filmfonds sowie von Leasingmodellen für die kommunale Infrastruktur beurteilen und sagen, ob der Paragraph anzuwenden ist, wenn eine Privatperson von einem Bauträger eine Eigentumswohnung erwirbt, wobei der Bauträger die Finanzierung oder Vermietung durch einen Dritten vermittelt. Darüber hinaus verlangt die Fraktion Auskunft darüber, welche Kriterien neben dem Verkaufsprospekt bei der Beurteilung heranzuziehen sind und ob Kapitalanlegern Steuernminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden. Schließlich soll die Regierung mitteilen, ob nach ihrer Auffassung mit der Ermittlung der Rendite ausschließlich das Betriebskonzept der Gesellschaft oder Gemeinschaft maßgeblich ist oder ob auch die individuellen Verhältnisse des Kapitalanlegers berücksichtigt werden müssen.