STAATSANGEHÖRIGKEITSGESETZ KEIN VERSTOSS GEGEN EU-RECHT (ANTWORT)
Berlin: (hib/WOL-in) Das Gesetz zur Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit verstößt nicht gegen das "Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit", so die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/2871) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/2784) zu gegensätzlichen Regelungen über die doppelte Staatsbürgerschaft in den beiden Gesetzeswerken.
Nach Angaben der Regierung wurde das Europäische Übereinkommen seit 1997 von bisher 20 der insgesamt 41 Mitgliedstaaten des Europarates gezeichnet.
Ratifiziert haben das Übereinkommen Moldawien, Österreich und die Slowakei. Damit sind für diese Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens am 1. März 2000 in Kraft getreten.
Die Bundesrepublik Deutschland habe das Europäische Übereinkommen bisher weder gezeichnet noch ratifiziert, so dass die Bestimmungen innerstaatlich keine Anwendungen finden.
Vor Zeichnung und Ratifikation eines völkerrechtlichen Übereinkommens, so die Regierung, sei zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Rücksicht auf das innerstaatliche Recht Vorbehalte und/oder interpretierende Erklärungen zu den jeweiligen Bestimmungen erforderlich sind.
Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom Juli 1999 sei ein neuer Tatbestand für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingefügt worden, wonach Personen grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie mit Erreichen der Volljährigkeit für eine ausländische Staatsangehörigkeit optieren oder bis zu ihrem 23. Lebensjahr keine Erklärung abgegeben haben, ob sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen.
Gleiches gelte für Personen, die für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert, aber die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen haben.