Arbeit und Sozialordnung/Antwort
BEITRAGSPFLICHT FÜR EINMALZAHLUNGEN HAT WEITERHIN BESTAND
Berlin: (hib/RAB) Die Neureglungen des 630-DM-Gesetzes haben nichts an der Beitragspflicht von Einmalzahlungen in der Sozialversicherung verändert.
In ihrer Antwort ( 14/4862) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. ( 14/4579) erklärt die Bundesregierung weiter, bereits vor dem 1. April 1999 seien Einmalzahlungen im Rahmen von so genannten 630-DM-Beschäftigungsverhältnissen beitragspflichtig gewesen, wenn durch Berücksichtigung dieser zusätzlichen Zahlungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei und somit Versicherungspflicht bestanden habe.
Weiter heißt es in der Antwort, es sei nicht zu erwarten, dass kleine und mittlere Betriebe durch Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in ihrer Existenz bedroht werden.