Doppelbesteuerung durch Abkommen mit drei Staaten vermeiden
Berlin: (hib/VOM) Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung bei Einkommen und Vermögen hat die Bundesregierung Abkommen mit Malta, Österreich und Kanada abgeschlossen. Zu diesen Abkommen liegen jetzt Gesetzentwürfe (14/7039, 14/7040, 14/7041) vor. Wie es heißt, stellen Doppelbesteuerungen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein Hindernis für Handel und Investitionen dar. Die Verträge entsprächen im wesentlichen den Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Das am 8. März 2001 unterzeichnete Abkommen mit Malta löst den Angaben zufolge einen Vertrag aus dem Jahre 1974 ab, der durch die wirtschaftliche Entwicklung Maltas überholt sei.
Auch das Abkommen mit Österreich aus dem Jahre 1954 muss nach Regierungsangaben den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, dem heutigen Steuerrecht und der neueren Abkommenspraxis beider Staaten angepasst werden. Es enthalte vor allem eine "Rückfallklausel" für Arbeitnehmer, um auch alle Einkünfte zu erfassen, einen Vorbehalt zum einseitigen Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode, eine umfassende Schiedsklausel zum Schutz der Steuerzahler sowie eine Datenschutzklausel. Das seit längerem bestehende Problem der Verlustberücksichtigung österreichischer Betriebsstätten deutscher Unternehmen habe durch eine Regelung im Protokoll zum Abkommen aufgearbeitet werden können, teilt die Regierung mit.
Das Abkommen mit Kanada ersetze einen 20 Jahre alten Vertrag, in dem noch ein Quellensteuersatz auf zwischengesellschaftliche Dividenden in Höhe von 15 Prozent vorgesehen gewesen sei. Als Folge der deutschen Steuerreform von 1990 sei aber eine weitere Absenkung der Kapitalertragssteuer für zwischengesellschaftliche Beteiligungserträge auf 5 Prozent möglich geworden, so die Regierung. Damit sei auch Kanada bereit gewesen, die kanadische Quellensteuer auf solche Dividenden auf 5 Prozent zu senken. Ebenso sei es gelungen, die Quellenbesteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren zu verbessern. Zu einem generellen Verzicht auf die Erhebung solcher Quellensteuern sei Kanada jedoch nicht bereit gewesen. Das neue Abkommen enthalte weitere Anpassungen an den Stand des internationalen Steuerrechts, wie zum Beispiel die in gewissen Grenzen steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Altersversorgungssystemen des jeweils anderen Staates für entsandtes Personal oder die gegenseitige Amtshilfe beider Staaten bei der Steuererhebung.