Kriterien für die Zulassung von Fleischlieferbetrieben verschärfen
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will die Zulassung von Fleischlieferbetrieben auch von der Zuverlässigkeit des Antragstellers und von der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene abhängig machen. Dazu hat sie den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes ( 14/7153) vorgelegt. Derzeit sei die Zulassung lediglich mit der Erfüllung baulicher Anforderungen sowie von Anforderungen an die Ausstattung der Betriebe verbunden. Die Veterinärsachverständigen der Europäischen Kommission haben nach Regierungsangaben wiederholt bemängelt, dass etwa die Arbeits- oder Personalhygiene für die Zulassung nicht relevant sind. Auch im Zusammenhang mit der Lieferung von Rindfleisch mit Resten von BSE-Risikomaterialien habe die Kommission die deutschen Behörden aufgefordert, die Zulassung der betroffenen Betriebe zu widerrufen.
Weiter heißt es in dem Entwurf, bisher werde die Frage, ob Fleisch als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, vom Ergebnis der amtlichen Untersuchung jedes einzelnen Tieres vor und nach der Schlachtung abhängig gemacht. Die Erfahrungen nach der Feststellung von BSE-Fällen in Schlachtbetrieben hätten gezeigt, dass diese Regelungen nicht ausreichten, um den vorbeugenden Gesundheitsschutz der Verbraucher zu sichern. Die derzeitige Technologie der Rinderschlachtung beinhalte kritische Arbeitsschritte, in deren Verlauf Gewebe, die zu den BSE-Risikomaterialien zählten, vor allem Hirn- und Rückmark, freigelegt würden. Daher könne es im Schlachtprozess dazu kommen, dass infektiöses Material auch auf das Fleisch anderer geschlachteter Tiere gelangt, das ansonsten nicht zu beanstanden wäre. Um das Fleisch derartiger Tiere dennoch vorbeugend beschlagnahmen und unschädlich beseitigen zu können, will die Regierung eine entsprechende Ermächtigung in das Fleischhygienegesetz aufnehmen. Die Anstrengungen der EU, mit der BSE-Krise fertig zu werden, hätten deutlich gemacht, dass als einschneidendste Maßnahme auch Verbote der Ausfuhr oder des sonstigen Transports in Nicht-EU-Länder oder in andere EU-Staaten erlassen werden müssten. Auch hierzu sei eine Ermächtigung vorgesehen. Durch das Vorhaben entstünden der Fleisch- und Landwirtschaft mehr Belastungen, die im Voraus aber nicht bezifferbar seien.
Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme, dass die Zunahme von Vorschriften zu Lasten der Überschaubarkeit gehe. Da arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ohnehin zu beachten seien, würde deren Verankerung im Fleischhygienerecht zu einer vermeidbaren Doppelregelung führen. Im Übrigen wird die Regierung gebeten zu prüfen, ob in das Fleischhygienegesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz Regelungen aufgenommen werden können, durch die Verstöße gegen EU-Recht geahndet werden. Die Bundesregierung sieht in ihrem Entwurf hingegen keine vermeidbare Doppelregelung. Ziel sei es vielmehr, im Zulassungsverfahren alle wesentlichen Schutzziele und die daran zu knüpfenden Entscheidungen zusammenzuführen. Während der BSE-Krise sei deutlich geworden, dass Verbraucherschutz- und Arbeitsschutzregelungen eng miteinander verzahnt seien und daher die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden im Zulassungsverfahren die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten müssten. Dem Vorschlag der Länderkammer, Regelungen aufzunehmen, um Verstöße gegen EU-Recht ahnden zu können, stimmt die Regierung in ihrer Gegenäußerung zu.