Weigerung zur Abgabe einer Speichelprobe kein Anlass zu Tatverdacht
Berlin: (hib/BOB) Allein die Weigerung eines Bürger, eine Speichelprobe abzugeben, ist grundsätzlich nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Dieser Auffassung ist die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/3560) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 15/3374). Weiter teilt die Regierung mit, eine spezielle Grundlage für die Anordnung von so genannten Reihengentests (Massen-DNA-Screenings) zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat enthalte die Strafprozessordnung (StPO) nicht. Gemäß der StPO seien die Strafverfolgungsbehörden jedoch, befugt, Ermittlungen jeder Art vorzunehmen. Die Regierung ist daher der Auffassung, dass es vertretbar sei, Reihengentests auf der Basis einer freiwilliger Mitwirkung der davon betroffenen Personen vorzunehmen. Die Bundesregierung verkenne indessen nicht, dass auch freiwillige Reihengentests "nicht unerheblich" in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen. Ein solcher Test könne in der Praxis einen nicht unerheblichen Druck erzeugen, sich der Teilnahme an der Maßnahme nicht zu entziehen. Die Bundesregierung begrüßt es deshalb, dass die Konferenz der Justizminister am 17. Juni beschlossen hat, einen Ausschuss mit Prüfung einer gesetzlichen Grundlage für Reihengentests zu beauftragen.