Regierung will Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer einschränken
Berlin: (hib/VOM) Die Modernisierung der Wirtschaftsprüferordnung ist das Ziel eines Entwurfs der Bundesregierung für ein Berufsaufsichtsreformgesetz ( 16/2858). Dadurch soll der Wirtschaftsprüferkammer eine effektivere Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer ermöglicht werden. Ferner zielt der Entwurf darauf ab, EU-Vorgaben umzusetzen und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer zu deregulieren und zu liberalisieren.
Unter anderem ist vorgesehen, die Ermittlungskompetenzen der Kammern zu erweitern, auch um die Staatsanwaltschaften und Berufsgerichte in Fällen zu entlasten, bei denen keine schwere Schuld vorliegt. Bislang sind für Verstöße gegen die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers nach wie vor die Staatsanwaltschaften und die ordentlichen Gerichten zuständig. Die Bilanzskandale 2001 und 2002 hätten jedoch zutage gefördert, so die Regierung, dass die Wirtschaftsprüferkammer keine ausreichenden Ermittlungsmöglichkeiten hat.
Die Regierung will die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer insofern durchbrechen, als es künftig kein Recht zur Auskunftsverweigerung wegen "drohender Verletzung der Verschwiegenheitspflicht" gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer mehr geben soll. Die Verschwiegenheitspflicht müsse eingeschränkt werden, heißt es zur Begründung, da es nach den Erfahrungen der Kammer bei der Berufsaufsicht nicht ausreiche, etwa den Mandanten zu bitten, dass dieser den Prüfer von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Im Vordergrund stehe dabei nicht eine schnelle und problemlose, sondern eine zielführende und erfolgreiche Ermittlung. Berufsstand, Berufsgerichte und Generalstaatsanwaltschaft seien sich einig, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Kammer häufig in Leere laufen, weil ihre Kompetenzen enden, sobald sich auf die Verschwiegenheitspflicht berufen werde. Sowohl Berufsangehörige als auch Mandanten hätten in der Regel ein Interesse daran, dass ein Verdacht "im Rahmen der Selbstverwaltung" schnell, problemlos und umfassend ermittelt und geklärt wird. Die bisher notwendige Einschaltung der Generalstaatsanwaltschaft mit weitergehenden Ermittlungsbefugnissen werde zum Teil als "unverhältnismäßig" eingeschätzt. Die Kammer solle künftig auch das Recht erhalten, Geschäftsräume zu betreten und Unterlagen zu sichten. Werde das Betreten verweigert, solle sie ein Bußgeld von bis 150.000 Euro verhängen können.
Geplant ist darüber hinaus, die allgemeine Frist für eine Qualitätskontrolle von bisher unterschiedslos drei Jahren zum Teil auf sechs Jahre zu verlängern, je nach Mandantenstruktur des Abschlussprüfers. Dies wird nach Ansicht der Regierung die meisten Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach dem Handelsgesetzbuch vornehmen, finanziell entlasten. Jene Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die den neuen, EU-rechtlich vorgegebenen Transparenzbericht erstellen müssen, hätten keine zusätzlichen Kosten für das Erstellen der Daten, da diese ohnehin vorlägen. Die Pflicht zur Qualitätskontrolle solle nur gelten, wenn tatsächlich Abschlussprüfungen stattfinden sollen. Dann müsse der Wirtschaftsprüfer spätestens bei der Annahme des Prüfungsauftrages die Teilnahmebescheinigung oder eine Ausnahmegenehmigung nach dem Handelsgesetzbuch vorweisen können.