EuGH soll nationalem Gesetzgeber Übergangsfristen einräumen
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei seinen Urteilen zur Steuergesetzgebung Übergangsfristen für die nationalen Gesetzgeber in Betracht zieht. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung ( 16/5371) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/5173) hervor. Wünschenswert sei, dass auf die staatlichen Belange einschließlich des allgemeinen Interesses der europäischen Wirtschaft und der Verbraucher an einem gut funktionierenden Binnenmarkt differenziert Rücksicht genommen wird.
In geeigneten Fällen beantragt die Bundesregierung nach eigener Aussage eine zeitliche Begrenzung von Urteilswirkungen, damit die finanziellen Folgen berücksichtigt werden. Werde eine Norm als Verstoß gegen EU-Recht identifiziert, könne zusätzlich zu den finanziellen Auswirkungen hinzukommen, dass eine "unklare oder mit der übrigen Rechtsordnung nicht mehr in Einklang stehende Rechtslage" entsteht. Urteile des EuGH zu direkten Steuern ergingen zumeist auf Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte hin. Dies bedeute, so die Regierung, dass anhand konkreter Einzelfälle einzelne Bestimmungen nationaler Steuergesetze auf ihre Vereinbarkeit mit den europäischen Grundfreiheiten geprüft werden. Die Urteile wirkten de facto oft rückwirkend.
Aus dem Zusammenspiel nationaler Vorschriften des Steuerverfahrensrechts und der Anwendung der EuGH-Rechtsprechung auf "offene" Steuerverfahren erklärten sich die zum Teil erheblichen finanziellen Auswirkungen einzelner Urteile, heißt es weiter. Die grundsätzliche Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen von Vorabentscheidungsurteilen zu begrenzen, hätten in der Praxis kaum Erfolg, schreibt die Regierung. Für die an der Steuergesetzgebung beteiligten Stellen komme es darauf an, bereits im Vorfeld bei der Gesetzgebung darauf zu achten, dass die Regelungen im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Wenn als Folge der Rechtsprechung das nationale Recht angepasst werden müsse, sollten frühzeitig gesetzgeberische Maßnahmen geprüft und gegebenenfalls ergriffen werden, um die finanziellen Folgen einzelner Entscheidungen zu beeinflussen, heißt es in der Antwort weiter.