"Keine Erkenntnisse über Manipulationen von Geld- und Warenspielgeräten"
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat nach eigener Darstellung keine Erkenntnisse über Manipulationen von Geld- und Warenspielgeräten, die von Herstellern oder Aufstellern gezielt vorgenommen seien, um Spielabläufe oder Gewinnausschüttungen zu steuern. Dies geht aus ihrer Antwort ( 16/5687) auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen ( 16/5516) hervor. Die zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt habe mitgeteilt, dass auch ihr keine solchen Manipulationen außer jenen Fällen vorliegen, die im Jahr 2004 bekannt geworden seien. Von Dritten gelegentliche geäußerte Vermutungen hätten bislang nicht nachgewiesen werden können, heißt es weiter.
Die Bundesanstalt sei 2004 über eine Strafanzeige und polizeiliche Untersuchungen in je einer Spielhalle in Augsburg und Bamberg informiert worden. Die Untersuchungen durch die Kriminalpolizei Augsburg hätten sich gegen einen Aufstellunternehmer wegen des Verdachts des illegalen Glückspiels gerichtet. Bei der Untersuchung beschlagnahmter Geräte habe die Bundesanstalt Veränderungen der Software und der Hartware im Vergleich zu den zugelassenen Baumustern festgestellt. Während die Veränderung der Software lediglich Funktionsänderungen betroffen habe, die seinerzeit bei anderen Bauarten bereits zugelassen gewesen seien, hätten die Hardware-Änderungen zu "nicht zulassungsfähigen" Eigenschaften geführt. Die Bundesanstalt habe die Erkenntnisse so bewertet, dass die Veränderungen grundsätzlich nicht den Spielerschutz betroffen hätten. Sie hätten nicht die Gewinneigenschaften der Spielgeräte verändert, sondern eine Unterbrechung des Spielens und eine personenbezogene Reservierung von erreichten, gewinnträchtigen Spielsituationen ermöglicht, um in der gleiche Situation zu einem späteren Zeitpunkt das Spielen fortsetzen zu können - selbst dann, wenn das Gerät in der Zwischenzeit von anderen Personen benutzt wurde. Dies sei "nicht zulassungsfähig", so die Regierung. Eine gezielte Beeinflussung der Abläufe im Spielgerät durch den Hersteller oder den Aufsteller sei jedoch nicht festgestellt worden.
Die Bundesregierung hält das Verbot einer Vernetzung von Geld- und Warenspielautomaten in Spielhallen weder für erforderlich noch für erstrebenswert. Die Vernetzung sei ein Mittel der modernen Informationsinfrastruktur, das auch Automatenunternehmern nicht vorenthalten werden solle. Die Bundesanstalt achte bei der Prüfung darauf, dass eine personenbezogene Einstellung oder Veränderung sowie jede Form einer positiven oder negativen Privilegierung einzelner Spieler technisch unmöglich ist. Gleiches gelte auch für die Übertragung von Punkten, Jackpot-, Bonus- oder anderen Spielzuständen, mit denen die Geldmengenbegrenzungen, die von der Kontrolleinrichtung im Gerät überwacht werden, umgangen werden könnten.
Im Übrigen habe die Bundesanstalt auch mitgeteilt, dass keine privaten Kontakte zwischen Mitarbeitern der zuständigen Spielgeräteprüfung und Vertretern der Spielgerätehersteller und -aufsteller bekannt seien. Eine Notwendigkeit, die Regelungen für gewerbliche Automatenspiele zu ändern, sieht die Regierung nicht. Die Bestimmungen der Spielverordnung würden seit jeher vom Spielerschutz dominiert. Beispielhaft zu nennen seine dafür die Einsatz-, Verlust- und Gewinnbeschränkungen und das Verbot, Rabatte oder Zugaben für Vielspieler zu gewähren, aber auch das Jackpot-Verbot.