Vom Arbeitgeber geschenkte PC pauschal besteuern(fi) Im Einkommensteuergesetz wird rückwirkend ab dem Jahr 2000 die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Personalcomputer (PC) und Zubehörgeräte kostenlos oder verbilligt übergeben, diese Vorteile pauschal mit 25 Prozent versteuern können. Gleiches gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung von Arbeitnehmern. Dies hat der Bundestag am 7. Dezember beschlossen, als er einen Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro" ( 14/4453) annahm. Er folgte damit einer Empfehlung des Finanzausschusses ( 14/4921) vom Vortag, der den Entwurf geändert und ergänzt und ihm einstimmig bei Abwesenheit der PDS zugestimmt hatte. Union für generelle RegelungIm Ausschuss hatte die CDU/CSU gerügt, dass diese Regelung zu einseitig auf PC ausgerichtet sei. Erforderlich sei eine generelle Regelung, die Steuererleichterungen für die Gewährung von Fortbildungsmaßnahmen verschiedenster Art vorsehe. Es sei nicht einsichtig, warum andere Geräte für den Internetzugang nicht einbegriffen seien. Die F.D.P. sprach die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahmeregelung an, da die Begünstigung nur einzelne Geräte betreffe. Die Regierung erklärte, die Regelung folge dem Konzept "Internet für alle". Ziel der Gesetzesänderung ist es, einzelne Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören, auch im Blick auf eine ausreichende Kapitalausstattung dieser Versicherungsgruppe zu beaufsichtigen. Im Ausschuss problematisierte die CDU/CSU, dass bereits die Absicht der Bestellung von Geschäftsleitern und nicht erst die Bestellung selbst dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gemeldet werden müsse. Laut Regierung kommt dies den Unternehmen zugute, da Bedenken über die Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern vor deren Bestellung geklärt würden. |