REGIERUNG LEGT GESETZENTWURF VOR
Fernmeldegeheimnis soll neu geregelt werden
(in) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( 14/5655) vorgelegt, der am 29. März im Bundestag in erster Lesung beraten wurde.
Der Entwurf berücksichtige Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999, so die Regierung. Bis zum 30. Juni 2001 müssen danach unter anderem einige Bestimmungen der vom Bundesnachrichtendienst (BND) vorgenommenen strategischen Überwachung geändert werden. Darüber hinausgehende Änderungen beziehen sich auf die technische Entwicklung sowie das Schließen von Gesetzeslücken. Wegen vieler Änderungen soll der Entwurf das bisher geltende Gesetz aufheben und ein neues Stammgesetz zum Artikel 10 des Grundgesetzes bilden.
Im neuen Gesetz sollen vor allem die Pflichten der Behörden beim Umgang mit personenbezogenen Daten verschärft und die Bestimmungen über die Kontrolle erweitert werden. Auch soll die strategische Fernmeldekontrolle auf die mit Lichtwellenbündelung funktionierende internationale Telekommunikation ausgedehnt werden. Geplant ist ferner die Einführung einer Regelung über Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Geiseldramen im Ausland, bei denen Leib oder Leben der Entführten bedroht ist.
Die Regierung will zudem die Volksverhetzung in den Katalog der Überwachungstatbestände aufnehmen. Klargestellt werden soll dazu, dass nachrichtendienstlich gewonnene Erkenntnisse auch für Verbotsverfahren bei verfassungswidrigen Parteien und extremistischen Vereinen genutzt werden können.
Im Entwurf ist darüber hinaus eine Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst vorgesehen. Damit soll unter anderem erreicht werden, dass inländische Behörden den Bundesnachrichtendienst über einschlägige Gefahrenbereiche unterrichten können, ohne dass darum ersucht werden muss. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf 24 Änderungen vorgeschlagen, die in der Gegenäußerung der Regierung mit wenigen Ausnahmen zurückgewiesen werden.